Arbeitsunfall – Was sollte jetzt beachtet werden?
Im Falle eines Arbeitsunfalles sind alle Beschäftigten, einschließlich Ehrenamtliche automatisch durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Unternehmer, Selbstständige und im Unternehmen mitarbeitende Familienmitglieder können sich freiwillig versichern.
Auch den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zum Trotz, kommt es am Arbeitsplatz deutscher Unternehmen immer wieder zu Unfällen während der Arbeitszeit. Als besonders von Unfällen betroffen gelten dabei Arbeiten im Bau‑, Holz- und Metallgewerbe, sowie er Lebensmittelindustrie und Verkehrsberufen. Doch was tun in einem solchen Fall, was sollte beachtet werden und welche Rechte stehen dem betroffenen eigentlich zu?
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Wann wird ein Arbeitsunfall ein Versicherungsfall?
Als Arbeitsunfall gilt laut dem Siebten Sozialgesetzbuch ein Unfall, welcher in unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit verknüpft ist und zudem eine körperliche oder geistige Verletzung, den Tod oder den Verlust einer Hilfe, wie zum Beispiel einer Brille. Neben der eigentlichen Arbeit, ist auch der Hin- und Rückweg bei der Versicherung mit inbegriffen. Ein Arbeitsunfall ist hierbei jedoch klar von einer Berufskrankheit zu trennen, da es sich hier um „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse handelt“. Nach einem solchen Unfall ist der Versicherungsträger fest dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer die ihm zugesicherten Leistungen, antragslos auszustellen.
Im Falle eines Versicherungsunfalles, kann der jeweilige Versicherte aber nur dann auf eine Übernahme der Kosten hoffen, wenn auf wirklich die Ausübung der beruflichen Tätigkeit die Ursache für den Unfall ist und er nicht etwa durch Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers selbst verursacht wurde. Dieser Fall würde beispielsweise bei Alkohol- und Drogenkonsum oder dem ignorieren der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen eintreten.
Desweiteren von der Versicherung ausgenommen sind private Tätigkeiten während der Arbeitszeit, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu der eigentlichen Arbeit stehen. Ein Ausflug in der Mittagspause zum Beispiel. Auch beim Arbeitsweg gilt nur der direkte Weg zur Arbeitsstelle als versichert, ein Umweg zum Einkaufen ist somit nichtmehr versichert. Als „sinnvolle“ Umwege, wie zum Beispiel das Abholen der Kinder aus dem naheliegenden Kindergarten oder des Partners sind allerdings erlaubt.
Wie melde ich einen Arbeitsunfall richtig?
Laut § 193 SGB VII sollte ein Arbeitsunfall von dem jeweiligen Arbeitgeber dem jeweiligen Versicherungsträger gemeldet werden. Gemeldet werden müssen Unfälle, welche eine Verletzung die mindestens einen über drei tägigen Ausfall zur Folge haben. Der Unfall sollte dabei innerhalb einer Frist der nächsten 3 Tage nach dem Unfall gemeldet werden. Bei besonders schwerwiegenden Fällen sollte dieser jedoch sofort gemeldet werden.