Arbeits­un­fall – Was soll­te jetzt beach­tet werden?

Im Fal­le eines Arbeits­un­fal­les sind alle Beschäf­tig­ten, ein­schließ­lich Ehren­amt­li­che auto­ma­tisch durch die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung geschützt. Unter­neh­mer, Selbst­stän­di­ge und im Unter­neh­men mit­ar­bei­ten­de Fami­li­en­mit­glie­der kön­nen sich frei­wil­lig versichern.

Auch den gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Schutz­maß­nah­men zum Schutz der Arbeit­neh­mer zum Trotz, kommt es am Arbeits­platz deut­scher Unter­neh­men immer wie­der zu Unfäl­len wäh­rend der Arbeits­zeit. Als beson­ders von Unfäl­len betrof­fen gel­ten dabei Arbei­ten im Bau‑, Holz- und Metall­ge­wer­be, sowie er Lebens­mit­tel­in­dus­trie und Ver­kehrs­be­ru­fen. Doch was tun in einem sol­chen Fall, was soll­te beach­tet wer­den und wel­che Rech­te ste­hen dem betrof­fe­nen eigent­lich zu? 

– Wich­ti­ge Infos und eine kos­ten­lo­se Bera­tung in einem sol­chen Fall fin­den sie hier bei sozi​al​-secu​re​.de

Wann wird ein Arbeits­un­fall ein Versicherungsfall?

Als Arbeits­un­fall gilt laut dem Sieb­ten Sozi­al­ge­setz­buch ein Unfall, wel­cher in unmit­tel­bar mit der beruf­li­chen Tätig­keit ver­knüpft ist und zudem eine kör­per­li­che oder geis­ti­ge Ver­let­zung, den Tod oder den Ver­lust einer Hil­fe, wie zum Bei­spiel einer Bril­le. Neben der eigent­li­chen Arbeit, ist auch der Hin- und Rück­weg bei der Ver­si­che­rung mit inbe­grif­fen. Ein Arbeits­un­fall ist hier­bei jedoch klar von einer Berufs­krank­heit zu tren­nen, da es sich hier um „zeit­lich begrenz­te, von außen auf den Kör­per ein­wir­ken­de Ereig­nis­se han­delt“. Nach einem sol­chen Unfall ist der Ver­si­che­rungs­trä­ger fest dazu ver­pflich­tet, dem Arbeit­neh­mer die ihm zuge­si­cher­ten Leis­tun­gen, antrags­los auszustellen.

Im Fal­le eines Ver­si­che­rungs­un­fal­les, kann der jewei­li­ge Ver­si­cher­te aber nur dann auf eine Über­nah­me der Kos­ten hof­fen, wenn auf wirk­lich die Aus­übung der beruf­li­chen Tätig­keit die Ursa­che für den Unfall ist und er nicht etwa durch Fahr­läs­sig­keit des Arbeit­neh­mers selbst ver­ur­sacht wur­de. Die­ser Fall wür­de bei­spiels­wei­se bei Alko­hol- und Dro­gen­kon­sum oder dem igno­rie­ren der vor­ge­schrie­be­nen Schutz­maß­nah­men eintreten. 

Des­wei­te­ren von der Ver­si­che­rung aus­ge­nom­men sind pri­va­te Tätig­kei­ten wäh­rend der Arbeits­zeit, wel­che nicht in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang zu der eigent­li­chen Arbeit ste­hen. Ein Aus­flug in der Mit­tags­pau­se zum Bei­spiel. Auch beim Arbeits­weg gilt nur der direk­te Weg zur Arbeits­stel­le als ver­si­chert, ein Umweg zum Ein­kau­fen ist somit nicht­mehr ver­si­chert. Als „sinn­vol­le“ Umwe­ge, wie zum Bei­spiel das Abho­len der Kin­der aus dem nahe­lie­gen­den Kin­der­gar­ten oder des Part­ners sind aller­dings erlaubt. 

Wie mel­de ich einen Arbeits­un­fall richtig?

Laut § 193 SGB VII soll­te ein Arbeits­un­fall von dem jewei­li­gen Arbeit­ge­ber dem jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­trä­ger gemel­det wer­den. Gemel­det wer­den müs­sen Unfäl­le, wel­che eine Ver­let­zung die min­des­tens einen über drei tägi­gen Aus­fall zur Fol­ge haben. Der Unfall soll­te dabei inner­halb einer Frist der nächs­ten 3 Tage nach dem Unfall gemel­det wer­den. Bei beson­ders schwer­wie­gen­den Fäl­len soll­te die­ser jedoch sofort gemel­det werden.