Beratungs-Rechtsschutz
Im Bereich des des Erbrechts besteht regelmäßig kein Rechtsschutz etwa für gerichtliche Verfahren oder die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Auch im Bereich des Familenrechts (einschließlich des Lebenspartnerschaftsrechts) besteht typischerweise kein Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung. Allerdings bieten hier die Rechtsschutzverischerungen in diesen Rechtsbereichen zumindest eine kleine Hilfe im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes.
Versichert sind in diesen Rechtsgebieten nicht die bei dem (anstehenden) Rechtsstreit anfallenden Kosten, sondern die Kosten einer Beratung, etwa im Vorfeld eines Rechtsstreits oder zur Beratung über die Erfolgsaussichten eines sich abzeichnenden Rechtsstreits.
Der Versicherungsfall – und damit eine Eintrittspflicht der Rechtsschutzverischerung – tritt in diesen Rechtsbereichen bei einer Änderung der Rechtslage der versicherten Person ein. Ändert sich also die Rechtslage des Versicherten im Bereich des Familienrechts oder Erbrechts, beispielsweise bei Trennung, Geburt eines Kindes oder Tod eines Elternteils, so übernimmt der Rechtsschutzversicherer im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes die Kosten einer anwaltschaftlichen Beratung.
Wichtig: Der Versicherungsschutz besteht allerdings ausschließlich für eine Beratung. Wird der Anwalt etwa danach auch außergerichtlich oder gerichtlich für Sie tätig, so entfällt gleichzeitig wieder der Rechtsschutz für die bereits erfolgte Beratung.
Wichtig ist auch, dass der Beratungs-Rechtsschutz nur bei einer Änderung der Rechtslage greift. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist daher etwa eine Beratung wegen der Gestaltung des eigenen Testaments. Und auch die Änderung des elterlichen Testamentes ändert zu Lebzeiten der Eltern noch nicht die Rechtslage; der Rechtsschutzversicherer zahlt die Kosten einer anwaltlichen Beratung in diesem Fall erst, wenn der Erbfall eingetreten ist, der Elternteil also gestorben ist.