Die ver­mu­te­te Straf­tat des Versicherungsnehmers

Ob die Vor­aus­set­zun­gen für den Leis­tungs­aus­schluss nach Zif­fer 5.5 Satz 1 ARB-MPM 2009 vor­lie­gen, ins­be­son­de­re der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Ver­si­cher­te vor­sätz­lich eine Straf­tat began­gen hat, ist im Deckungs­pro­zess zu klä­ren. Dabei besteht weder eine Bin­dung an die Ergeb­nis­se eines gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Ver­si­cher­ten geführ­ten Ermitt­lungs­ver­fah­rens oder des Aus­gangs­rechts­streits noch ist der Rechts­schutz­ver­si­che­rer bis zu deren Abschluss vor­läu­fig leis­tungs­pflich­tig. Der Ver­si­che­rer ist für die Vor­aus­set­zun­gen des Leis­tungs­aus­schlus­ses nach Zif­fer 5.5 Satz 1 ARB-MPM 2009 dar­le­gungs- und beweisbelastet.

In dem hier vom Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­de­nen Rechts­streit ver­langt eine Ver­si­che­rungs­neh­me­rin vom Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men aus einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung, die ihren Lebens­ge­fähr­ten als mit­ver­si­cher­te Per­son („Ver­si­cher­ter“) ein­schließt, Deckungs­schutz für ein arbeits­ge­richt­li­ches Ver­fah­ren zur Abwehr einer Scha­dens­er­satz­for­de­rung, die der Arbeit­ge­ber des Ver­si­cher­ten gegen die­sen gel­tend macht. Dem Ver­si­che­rungs­ver­trag lie­gen die „All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen für die Rechts­schutz-Ver­si­che­rung … Nicht­selb­stän­di­ge“ (ARB) zugrun­de. Ver­si­chert ist unter ande­rem Arbeits-Rechts­schutz, der nach Zif­fer 4.2 ARB „die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen aus Arbeits­ver­hält­nis­sen“ umfasst. Zif­fer 23.01.1 ARB sieht vor, dass die Ver­si­che­rung den Rechts­schutz ableh­nen kann, wenn nach ihrer Auf­fas­sung die Wahr­neh­mung der recht­li­chen Inter­es­sen kei­ne hin­rei­chen­de Aus­sicht auf Erfolg hat. In Zif­fer 5 ARB heißt es unter „Wel­che Aus­schlüs­se sind zu beach­ten?“ auszugsweise:

„Rechts­schutz besteht nicht für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Interessen

5.5 soweit in den Fäl­len der Ziff. 4.1 bis 4.8 ein ursäch­li­cher Zusam­men­hang mit einer von Ihnen vor­sätz­lich began­ge­nen Straf­tat besteht. Stellt sich ein sol­cher Zusam­men­hang im Nach­hin­ein her­aus, sind Sie zur Rück­zah­lung der Leis­tun­gen ver­pflich­tet, die wir für Sie erbracht haben.“

Nach Zif­fer 27.2 Satz 1 ARB gel­ten die den Ver­si­che­rungs­neh­mer betref­fen­den Bestim­mun­gen sinn­ge­mäß für die mit­ver­si­cher­te Per­son. Zu den ver­si­cher­ba­ren Leis­tungs­ar­ten ist in Zif­fer 4 ARB unter ande­rem geregelt:

„4.9 Straf-Rechts­schutz für die Ver­tei­di­gung wegen des Vorwurfes

4.9.1 eines ver­kehrs­recht­li­chen Ver­ge­hens. Wird rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, dass Sie das Ver­ge­hen vor­sätz­lich began­gen haben, sind Sie ver­pflich­tet uns die Kos­ten zu erstat­ten, die wir für die Ver­tei­di­gung wegen des Vor­wur­fes eines vor­sätz­li­chen Ver­hal­tens getra­gen haben;

4.9.2 eines sons­ti­gen Ver­ge­hens, des­sen vor­sätz­li­che wie auch fahr­läs­si­ge Bege­hung straf­bar ist, solan­ge Ihnen ein fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten vor­ge­wor­fen wird. Wird Ihnen dage­gen vor­ge­wor­fen, ein sol­ches Ver­ge­hen vor­sätz­lich began­gen zu haben, besteht rück­wir­kend Ver­si­che­rungs­schutz, wenn nicht rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wird, dass Sie vor­sätz­lich gehan­delt haben.

4.9.3 Es besteht also bei dem Vor­wurf eines Ver­bre­chens kein Ver­si­che­rungs­schutz; eben­so wenig bei dem Vor­wurf eines Ver­ge­hens, das nur vor­sätz­lich began­gen wer­den kann (z.B. Belei­di­gung, Dieb­stahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berech­ti­gung des Vor­wur­fes noch auf den Aus­gang des Straf­ver­fah­rens an.

…“

Die Staats­an­walt­schaft lei­te­te gegen den mit­ver­si­cher­ten Lebens­ge­fähr­ten ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen mehr­fa­chen Com­pu­ter­be­trugs im beson­ders schwe­ren Fall und Bestech­lich­keit im geschäft­li­chen Ver­kehr sowie wei­te­rer Vor­satz­ta­ten ein. Grund dafür war, dass er an der Abrech­nung exter­ner Dienst­leis­tun­gen, die tat­säch­lich nicht erbracht wur­den, zum Nach­teil sei­nes Arbeit­ge­bers mit­tä­ter­schaft­lich betei­ligt gewe­sen sein soll.

Gestützt auf die­se Vor­wür­fe, die der Ver­si­cher­te bestrei­tet, macht sein Arbeit­ge­ber gegen ihn Scha­dens­er­satz­an­sprü­che in Höhe von 2.234.695, 20 € vor dem Arbeits­ge­richt gel­tend. Das Arbeits­ge­richt hat dem Ver­si­cher­ten zur Rechts­ver­tei­di­gung Pro­zess­kos­ten­hil­fe bewilligt.

Die Ver­si­che­rung lehn­te den für die Abwehr der Scha­dens­er­satz­an­sprü­che erbe­te­nen Deckungs­schutz unter Bezug­nah­me auf den Risi­ko­aus­schluss in Zif­fer 5.5 ARB ab. Spä­ter berief sie sich nach Zif­fer 23.01.1 ARB ergän­zend dar­auf, dass die Rechts­ver­tei­di­gung kei­ne hin­rei­chen­de Aus­sicht auf Erfolg habe.

Das erst­in­stanz­lich hier­mit befass­te Land­ge­richt Fran­ken­thal hat die Ver­pflich­tung der Ver­si­che­rung zur Gewäh­rung von Deckungs­schutz unter dem Vor­be­halt der Rück­for­de­rung im Fall eines ursäch­li­chen Zusam­men­hangs der gegen den Ver­si­cher­ten gel­tend gemach­ten For­de­run­gen mit einer vor­sätz­lich began­ge­nen Straf­tat fest­ge­stellt[1]. Das Pfäl­zi­sche Ober­lan­des­ge­richt Zwei­brü­cken hat die hier­ge­gen gerich­te­te Beru­fung der Ver­si­che­rung zurück­ge­wie­sen[2]. Auf die vom Pfäl­zi­schem Ober­lan­des­ge­richt zuge­las­se­nen Revi­si­on der Ver­si­che­rung hob nun der Bun­des­ge­richts­hof das Beru­fungs­ur­teil auf und ver­wies den Rechts­streit zurück an das Pfäl­zi­sche Oberlandesgericht:

Zutref­fend hat das Pfäl­zi­sche Ober­lan­des­ge­richt Zwei­brü­cken aller­dings ent­schie­den, dass die Ver­si­che­rung den Rechts­schutz nicht nach Zif­fer 23.01.1 ARB ver­wei­gern kann. Es hat in revi­si­ons­recht­lich nicht zu bean­stan­den­der Wei­se und von der Revi­si­on zu Recht nicht ange­grif­fen fest­ge­stellt, dass die Rechts­ver­tei­di­gung des Ver­si­cher­ten in dem arbeits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren hin­rei­chen­de Aus­sicht auf Erfolg bie­tet. Dem­nach kann offen­blei­ben, ob sich die Ver­si­che­rung – wie die Revi­si­ons­er­wi­de­rung meint – nicht recht­zei­tig auf den Ein­wand feh­len­der Erfolgs­aus­sicht beru­fen hat[3].

Zu Unrecht hat das Pfäl­zi­sche Ober­lan­des­ge­richt Zwei­brü­cken aber ange­nom­men, der Ver­si­che­rer kön­ne sich im Deckungs­pro­zess nicht auf den Risi­ko­aus­schluss in Zif­fer 5.5 ARB beru­fen und blei­be vor­läu­fig leis­tungs­pflich­tig, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Bege­hung einer vor­sätz­li­chen Straf­tat bestreite.

Ob der Vor­wurf, der Ver­si­che­rungs­fall ste­he in einem ursäch­li­chen Zusam­men­hang mit einer vor­sätz­lich began­ge­nen Straf­tat, im Deckungs­pro­zess zu klä­ren ist und ob ande­ren­falls der Ver­si­che­rer bis zu einer ander­wei­ti­gen Klä­rung vor­läu­fig leis­tungs­frei ode r leis­tungs­pflich­tig ist, ist umstrit­ten. Die glei­chen Fra­gen stel­len sich, wenn der Risi­ko­aus­schluss statt einer – wie hier in Zif­fer 5.5 ARB – vor­sätz­lich began­ge­nen Straf­tat die vor­sätz­li­che Ver­ur­sa­chung des Ver­si­che­rungs­fal­les vor­aus­setzt[4].

Eine Auf­fas­sung geht davon aus, dass der Rechts­schutz­ver­si­che­rer, der begrün­de­te Anhalts­punk­te für das Vor­lie­gen einer vor­sätz­li­chen Straf­tat (oder für eine vor­sätz­li­che Ver­ur­sa­chung des Ver­si­che­rungs­fal­les) hat, ohne vor­läu­fi­ge Leis­tungs­pflicht berech­tigt sei, die Deckungs­fra­ge bis zur end­gül­ti­gen Klä­rung im Aus­gangs­pro­zess zurück­zu­stel­len[5]. Der Ver­si­che­rer sei ledig­lich berech­tigt, aber nicht ver­pflich­tet, alter­na­tiv eine Deckungs­zu­sa­ge unter Vor­be­halt zu ertei­len. Ob die Vor­aus­set­zun­gen eines Risi­ko­aus­schlus­ses vor­lä­gen, kön­ne im Hin­blick auf eine nach die­ser Auf­fas­sung bestehen­de Bin­dungs­wir­kung erst nach rechts­kräf­ti­gem Abschluss des Aus­gangs­rechts­streits zuver­läs­sig beur­teilt wer­den[6].

Nach einer ande­ren Ansicht ist der Rechts­schutz­ver­si­che­rer dage­gen ver­pflich­tet, bis zur end­gül­ti­gen Klä­rung des Vor­lie­gens einer vor­sätz­li­chen Straf­tat (oder einer vor­sätz­li­chen Ver­ur­sa­chung des Ver­si­che­rungs­fal­les) vor­läu­fig Deckungs­schutz zu gewäh­ren[7]. Dies stützt sich auf die Erwä­gung, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer andern­falls den – sich gege­be­nen­falls län­ge­re Zeit hin­zie­hen­den – Aus­gangs­rechts­streit zunächst selbst finan­zie­ren müs­se, selbst wenn sich schließ­lich her­aus­stel­le, dass der Rechts­schutz­ver­si­che­rer man­gels Nach­wei­ses einer vor­sätz­li­chen Straf­tat leis­tungs­pflich­tig sei[8]. Ver­ein­zelt wird dar­über hin­aus ange­nom­men , auch für die Prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen eines Risi­ko­aus­schlus­ses sei allein der Tat­sa­chen­vor­trag ent­schei­dend, mit dem der Ver­si­che­rungs­neh­mer sei­nen Anspruch begrün­de[9]. Jeden­falls hän­ge die Fra­ge, ob der Rechts­schutz­ver­si­che­rer end­gül­tig Deckung schul­de, davon ab, ob der Vor­satz­vor­wurf im Aus­gangs­rechts­streit nach­ge­wie­sen wer­de oder nicht[10]. Im Fal­le des Nach­wei­ses kön­ne der für die Vor­aus­set­zun­gen des Risi­ko­aus­schlus­ses beweis­pflich­ti­ge Ver­si­che­rer die erbrach­ten Leis­tun­gen nach § 812 BGB oder den all­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen – hier Zif­fer 5.5 Satz 2 ARB – zurück­for­dern[11]. Teil­wei­se wird es inso­weit jedoch für erfor­derl ich oder zumin­dest zuläs­sig gehal­ten, dass der Ver­si­che­rer den vor­läu­fi­gen Deckungs­schutz unter den aus­drück­li­chen Vor­be­halt einer spä­te­ren Rück­for­de­rung stellt[12].

Dage­gen ist nach einer drit­ten Auf­fas­sung im Deckungs­pro­zess über den vom Rechts­schutz­ver­si­che­rer erho­be­nen Vor­wurf einer vor­sätz­li­chen Straf­tat end­gül­tig zu ent­schei­den[13]. Maß­geb­lich sei die objek­ti­ve Sach­la­ge, so dass weder ein Recht noch eine Pflicht des Ver­si­che­rers zur Gewäh­rung vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes bestehe[14]. Der Ver­si­che­rer sei für die Vor­aus­set­zun­gen des Risi­ko­aus­schlus­ses beweis­pflich­tig[15].

Der Bun­des­ge­richts­hof schließt sich der zuletzt genann­ten Auf­fas­sung inso­weit an, als das Vor­lie­gen einer vor­sätz­li­chen Straf­tat als Vor­aus­set­zung des Leis­tungs­aus­schlus­ses nach Zif­fer 5.5 Satz 1 ARB im Deckungs­pro­zess end­gül­tig zu klä­ren ist und eine vor­läu­fi­ge Leis­tungs­pflicht des Ver­si­che­rers nicht besteht. Dabei ist der Ver­si­che­rer für die Vor­aus­set­zun­gen des Risi­ko­aus­schlus­ses dar­le­gungs- und beweis­be­las­tet, und der Risi­ko­aus­schluss ist nicht bereits dann zu ver­nei­nen, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Bege­hung einer vor­sätz­li­chen Straf­tat sub­stan­ti­iert bestrei­tet. Das ergibt die Aus­le­gung der Klausel.

All­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen sind so aus­zu­le­gen, wie ein durch­schnitt­li­cher, um Ver­ständ­nis bemüh­ter Ver­si­che­rungs­neh­mer sie bei ver­stän­di­ger Wür­di­gung, auf­merk­sa­mer Durch­sicht und unter Berück­sich­ti­gung des erkenn­ba­ren Sinn­zu­sam­men­hangs ver­steht. Dabei kommt es auf die Ver­ständ­nis­mög­lich­kei­ten eines Ver­si­che­rungs­neh­mers ohne ver­si­che­rungs­recht­li­che Spe­zi­al­kennt­nis­se und damit – auch – auf sei­ne Inter­es­sen an. In ers­ter Linie ist vom Wort­laut der jewei­li­gen Klau­sel aus­zu­ge­hen. Der mit dem Bedin­gungs­werk ver­folg­te Zweck und der Sinn­zu­sam­men­hang der Klau­seln sind zusätz­lich zu berück­sich­ti­gen, soweit sie für den Ver­si­che­rungs­neh­mer erkenn­bar sind[16]. Liegt – wie hier – eine Ver­si­che­rung zuguns­ten Drit­ter vor, so kommt es dane­ben auch auf die Ver­ständ­nis­mög­lich­kei­ten durch­schnitt­li­cher Ver­si­cher­ter und ihre Inter­es­sen an[17]. Bei einer – wie hier in Zif­fer 5.5 ARB ver­ein­bar­ten – Risi­ko­aus­schluss­klau­sel geht das Inter­es­se des Ver­si­che­rungs­neh­mers und Ver­si­cher­ten in der Regel dahin, dass der Ver­si­che­rungs­schutz nicht wei­ter ver­kürzt wird, als der erkenn­ba­re Zweck der Klau­sel dies gebie­tet. Der durch­schnitt­li­che Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Ver­si­cher­te braucht nicht damit zu rech­nen, dass er Lücken im Ver­si­che­rungs­schutz hat, ohne dass die Klau sel ihm dies hin­rei­chend ver­deut­licht. Des­halb sind Risi­ko­aus­schluss­klau­seln nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs eng und nicht wei­ter aus­zu­le­gen, als es ihr Sinn unter Beach­tung ihres wirt­schaft­li­chen Zwecks und der gewähl­ten Aus­drucks­wei­se erfor­dert[18].

Nach die­sen Maß­stä­ben ergibt die Aus­le­gung von Zif­fer 5.5 ARB weder, dass die Vor­aus­set­zun­gen für den Leis­tungs­aus­schluss, ins­be­son­de­re der Nach­weis einer vom Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Ver­si­cher­ten vor­sätz­lich began­ge­nen Straf­tat, außer­halb des Deckungs­pro­zes­ses – etwa in einem staats­an­walt­schaft­li­chen Ermitt­lungs­ver­fah­ren oder im Aus­gangs­rechts­streit – ver­bind­lich zu klä­ren wären, noch dass bis zu einer sol­chen Klä­rung eine vor­läu­fi­ge Leis­tungs­pflicht des Ver­si­che­rers bestün­de. Einer Anwen­dung der Unklar­hei­ten­re­gel des § 305c Abs. 2 BGB bedarf es ent­ge­gen der Ansicht des Pfäl­zi­schen Ober­lan­des­ge­richts Zwei­brü­cken und der Revi­si­ons­er­wi­de­rung inso­weit nicht.

Aller­dings wird – wenn ihm die Bege­hung einer vor­sätz­li­chen Straf­tat vor­ge­wor­fen wird – das Inter­es­se des durch­schnitt­li­chen Ver­si­che­rungs­neh­mers oder Ver­si­cher­ten dahin gehen, sich gegen den­sel­ben Vor­wurf nicht in meh­re­ren par­al­le­len recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen ver­tei­di­gen zu müs­sen. Inso­weit kann er dar­an inter­es­siert sein, dass das Ergeb­nis einer ander­wei­ti­gen Über­prü­fung des Vor­wurfs, etwa in einem Straf­ver­fah­ren oder im Aus­gangs­rechts­streit, für das Rechts­schutz­ver­si­che­rungs­ver­hält­nis bin­dend wäre. Den­noch fin­det der durch­schnitt­li­che Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Ver­si­cher­te, der den Wort­laut der Klau­sel zum Aus­gangs­punkt sei­ner Über­le­gun­gen nimmt, dar­in kei­nen Anhalt dafür, dass die Vor­aus­set­zun­gen des Leis­tungs­aus­schlus­ses außer­halb des Deckungs­ver­hält­nis­ses ver­bind­lich geklärt wür­den. Er wird Zif­fer 5.5 ARB ledig­lich ent­neh­men kön­nen, dass für den Risi­ko­aus­schluss nicht bereits der Vor­wurf einer mit dem Ver­si­che­rungs­fall in Zusam­men­hang ste­hen­den vor­sätz­li­chen Straf­tat genügt, son­dern dass eine sol­che objek­tiv vor­lie gen muss. Wei­ter erkennt er, dass die­ser Nach­weis nicht von der Durch­füh­rung eines Straf­ver­fah­rens oder sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen abhän­gig ist[19]. Denn nach dem Bedin­gungs­wort­laut ist es schon nicht erfor­der­lich, dass im Zusam­men­hang mit dem Ver­si­che­rungs­fall über­haupt straf­recht­li­che Ermitt­lun­gen geführt wer­den. Dem­zu­fol­ge gibt die Klau­sel dem Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Ver­si­cher­ten kei­ne Anhalts­punk­te dafür, dass die Klä­rung der Vor­aus­set­zun­gen des Risi­ko­aus­schlus­ses vom Ergeb­nis sol­cher Ermitt­lun­gen abhän­gen soll.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Pfäl­zi­schen Ober­lan­des­ge­richts Zwei­brü­cken wird der durch­schnitt­li­che Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Ver­si­cher­te auch aus einem Ver­gleich mit der dif­fe­ren­zie­ren­den Rege­lung des Straf­rechts-Rechts­schut­zes in Zif­fer 4.9 ARB nicht fol­gern, dass in Zif­fer 5.5 ARB eine vor­läu­fi­ge Leis­tungs­pflicht des Ver­si­che­rers glei­cher­ma­ßen begrün­det wird.

Aller­dings ist für den ver­kehrs­recht­li­chen Straf­rechts-Rechts­schutz in Zif­fer 4.09.1 ARB eine vor­läu­fi­ge Leis­tungs­pflicht des Ver­si­che­rers ein­deu­tig gere­gelt. Danach besteht Rechts­schutz für ver­kehrs­recht­li­che Ver­ge­hen zunächst unab­hän­gig von der vor­ge­wor­fe­nen Schuld­form. Erst wenn rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wird, dass ein Ver­ge­hen vor­sätz­lich began­gen wur­de, ist der Ver­si­che­rungs­neh­mer zur Erstat­tung der­je­ni­gen Kos­ten ver­pflich­tet, die der Ver­si­che­rer für die Ver­tei­di­gung wegen des Vor­wurfs eines vor­sätz­li­chen Ver­hal­tens getra­gen hat. Aus dem Zusam­men­hang der Rege­lung ergibt sich, dass hier für die Fra­ge der Leis­tungs­pflicht des Rechts­schutz­ver­si­che­rers auf das Ergeb­nis des Straf­ver­fah­rens abge­stellt wer­den und die­ses inso­weit für die Par­tei­en des Recht­schutz­ver­si­che­rungs­ver­tra­ges bin­dend sein soll. Eine sol­che Rege­lung einer Bin­dungs­wir­kung von außer­halb des Deckungs­streits gewon­ne­nen Erkennt­nis­sen gepaart mit vor­läu­fig bestehen­dem Rechts­schutz bis zu die­ser ander­wei­ti­gen Klä­rung der Vor­aus­set­zun­gen des Leis­tungs­aus­schluss es ent­hält Zif­fer 5.5 ARB jedoch gera­de nicht. Der durch­schnitt­li­che Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Ver­si­cher­te wird des­halb auch nicht anneh­men, dass trotz schon vom Wort­laut her ganz unter­schied­li­cher Rege­lun­gen in den Zif­fern 5.5 und 4.9 ARB inhalt­lich das Glei­che gel­ten soll. Viel­mehr erkennt er, dass eine vor­läu­fi­ge Deckung nur dann erfor­der­lich erscheint, wenn die ver­bind­li­che Klä­rung der Leis­tungs­vor­aus­set­zun­gen außer­halb des Deckungs­ver­hält­nis­ses – etwa in einem Straf­ver­fah­ren – erfol­gen soll und bis zu die­ser exter­nen Klä­rung Unsi­cher­heit über die Leis­tungs­pflicht besteht. Dage­gen, dass eine sol­che Bin­dungs­wir­kung an die Ergeb­nis­se des Aus­gangs­rechts­streits oder eines Straf­ver­fah­rens auch im so genann­ten ver­stoß­ab­hän­gi­gen Rechts­schutz­fall im Sin­ne von Zif fer 5.5 ARB bestehen soll, spricht aber neben den bereits oben erör­ter­ten Umstän­den gera­de auch, dass eine sol­che Bin­dungs­wir­kung allein für den Straf­rechts ‑Rechts­schutz gere­gelt ist.

Im Übri­gen wird der durch­schnitt­li­che Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Ver­si­cher­te eine vor­läu­fi­ge Leis­tungs­pflicht des Ver­si­che­rers auch des­halb nicht anneh­men, weil er Zif­fer 5.5 ARB – anders als etwa Zif­fer 4.09.1 ARB – nicht ansatz­wei­se ent­neh­men kann, ab wel­chem Zeit­punkt eine end­gül­ti­ge Leis­tungs­pflicht oder ein Rück­for­de­rungs­an­spruch des Ver­si­che­rers besteht. Soweit die Revi­si­ons­er­wi­de­rung dar­auf abstellt, der Ver­si­che­rer kön­ne mit dem Risi­ko­aus­schluss erst gehört wer­den, wenn der Aus­gangs­rechts­streit abge­schlos­sen sei, ergibt sich dies nicht aus Zif­fer 5.5 ARB. Auch der juris­tisch nicht vor­ge­bil­de­te, durch­schnitt­li­che Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Ver­si­cher­te wird bei einer der­art bedeu­ten­den Rege­lung wie einem von einer vor­läu­fi­gen Leis­tungs­pflicht flan­kier­ten Leis­tungs­aus­schluss des Ver­si­che­rers eine kla­re­re Aus­ge­stal­tung der K lau­sel nach dem Mus­ter der in Zif­fer 4.9 ARB getrof­fe­nen Rege­lung erwarten.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Pfäl­zi­schen Ober­lan­des­ge­richts Zwei­brü­cken kann der durch­schnitt­li­che Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Ver­si­cher­te dem Bedin­gungs­wort­laut auch im Übri­gen kei­ne vor­läu­fi­ge Leis­tungs­pflicht der Ver­si­che­rung für den Fall ent­neh­men, dass die Bege­hung einer vor­sätz­li­chen Straf­tat strei­tig ist. Eine sol­che vor­läu­fi­ge Deckung folgt ins­be­son­de­re nicht aus Zif­fer 5.5 Satz 2 ARB, der für bereits erbrach­te Leis­tun­gen eine Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung des Ver­si­che­rungs­neh­mers vor­sieht, wenn sich „im Nach­hin­ein“ ein ursäch­li­cher Zusam­men­hang des Ver­si­che­rungs­fal­les mit einer vor­sätz­li­chen Straf­tat her­aus­stellt. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Ver­si­cher­te wird inso­weit anneh­men, dass die­ser Rück­for­de­rungs­an­spruch die Fäl­le erfas­sen soll, in denen der Ver­si­che­rer zunächst in Unkennt­nis einer vor­sätz­li­chen Straf­tat Leis­tun­gen erbracht hat, etwa weil der Ver­si­che­rungs­neh­mer ihn nicht (voll­stän­dig) über die Vor­wür­fe infor­miert hat, und dass der Ver­si­che­rer in einem sol­chen Fall nicht an sei­ne ursprüng­li­che Deckungs­zu­sa­ge gebun­den blei­ben will. Anders als die Revi­si­ons­er­wi­de­rung meint, wird er des­halb nicht davon aus­ge­hen, dass ein vor­läu­fi­ger Deckungs­schutz schon dann bestün­de, wenn er eine ihm vom Ver­si­cher er vor­ge­wor­fe­ne vor­sätz­li­che Straf­tat bestrei­tet und die­se aus sei­ne r Sicht damit nicht erwie­sen ist.

Dem durch­schnitt­li­chen Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Ver­si­cher­ten erschließt sich aus dem für ihn erkenn­ba­ren Sinn und Zweck des in Zif­fer 5.5 ARB gere­gel­ten Leis­tungs­aus­schlus­ses, dass es von Anfang an auf die objek­ti­ve Sach­la­ge ankommt und der Ver­si­che­rer nicht davon unab­hän­gig zunächst vor­läu­fig leis­tungs­pflich­tig ist. Denn der an eine vor­sätz­li­che Straf­tat anknüp­fen­de Risi­ko­aus­schluss bezweckt, den Ver­si­che­rungs­schutz zu ver­sa­gen, wenn ein kri­mi­nel­les Ver­hal­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder Ver­si­cher­ten sei­ne Inter­es­sen­wahr­neh­mung aus­ge­löst oder sach­lich beein­flusst hat[20], weil dann eine Scha­den­ab­wäl­zung auf die Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft nicht mehr ver­tret­bar erscheint. Dem steht eine vor­läu­fi­ge Leis­tungs­pflicht jedoch ersicht­lich ent­ge­gen, da sonst auch der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Ver­si­cher­te, der eine vor­sätz­li­che Straf­tat b egan­gen hat, zunächst Ver­si­che­rungs­schutz erhiel­te, selbst wenn der Ver­si­che­rer die Vor­aus­set­zun­gen des Aus­schluss­tat­be­stan­des bereits vor Leis­tungs­er­brin­gung annimmt. Hin­sicht­lich eines etwa­igen spä­te­ren Rück­for­de­rungs­an­spruchs des Ver­si­che­rers bestün­de im Übri­gen die Gefahr einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder Versicherten.

Die­ser Aus­le­gung ste­hen – anders als das Pfäl­zi­sche Ober­lan­des­ge­richt Zwei­brü­cken meint – nicht die Inter­es­sen des durch­schnitt­li­chen Ver­si­che­rungs­neh­mers oder Ver­si­cher­ten ent­ge­gen. Auch unter deren Berück­sich­ti­gung wird der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Ver­si­cher­te eine vor­läu­fi­ge Leis­tungs­pflicht des Ver­si­che­rers nicht annehmen.

Zwar wird der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Ver­si­cher­te bis zu einer für ihn güns­ti­gen Klä­rung des Vor­wurfs einer vor­sätz­li­chen Straf­tat im Deckungs­pro­zess die Kos­ten für die von ihm beab­sich­tig­te Rechts­ver­fol­gung oder ‑ver­tei­di­gung im Aus­gangs­pro­zess zunächst selbst tra­gen oder – wie hier bei Mit­tel­lo­sig­keit des Ver­si­cher­ten – Pro­zess­kos­ten­hil­fe bean­tra­gen müs­sen. Dabei han­delt es sich aber – wor­auf die Revi­si­ons­be­grün­dung zutref­fend hin­weist – um eine typi­sche Kon­flikt­la­ge bei einem Streit über die Berech­ti­gung zur Leis­tungs­ver­wei­ge­rung des Schuld­ners, die für sich genom­men eine vor­läu­fi­ge Leis­tungs­pflicht des Rechts­schutz­ver­si­che­rers nicht begrün­den kann. Dadurch wird auch nicht das Kos­ten­ri­si­ko „voll“ auf den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Ver­si­cher­ten abge­wälzt. Denn wenn die­ser eine vor­sätz­li­che Straf­tat nicht began­gen hat, sind ihm sei­ne Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten zu erstat­ten. Hat er hin­ge­gen eine vor­sätz­li­che Straf­tat began­gen, bestand von Anfang an kein Ver­si­che­rungs­schutz und damit kein Anspruch auf Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen. Mit Blick dar­auf wider­spricht das dar­ge­leg­te Ver­ständ­nis der Klau­sel, dass eine vor­läu­fi­ge Leis­tungs­pflicht des Ver­si­che­rers nicht besteht, auch nicht dem Wesen der Rechtsschutzversicherung.

Ein ande­res Aus­le­gungs­er­geb­nis ergibt sich nicht aus der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs zur Bestim­mung des Ver­si­che­rungsf alles[21].

Der Bun­des­ge­richts­hof hat in jün­ge­rer Zeit in meh­re­ren Ent­schei­dun­gen sowohl für den Aktiv­pro­zess als auch zuletzt für den Pas­siv­pro­zess geklärt, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer unter Berück­sich­ti­gung sei­ner berech­tig­ten Inter­es­sen erwar­tet, dass der Ver­si­che­rungs­fall und dar­auf gestützt die zeit­li­che Ein­ord­nung und Begren­zung des ver­spro­che­nen Ver­si­che­rungs­schut­zes allein anhand sei­nes Tat­sa­chen­vor­tra­ges bestimmt wird[22]. Andern­falls hät­te es, wie der Bun­des­ge­richts­hof mehr­fach her­vor­ge­ho­ben hat, der Anspruchs­geg­ner des Ver­si­che­rungs­neh­mers in der Hand, dem Ver­si­che­rungs­neh­mer den Rechts­schutz mit­tels blo­ßer Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen von vorn­her­ein zu ent­zie­hen[23]. An sei­ner abwei­chen­den frü­he­ren Recht­spre­chung zur Aus­le­gung des § 14 (3) ARB 75[24] hat der Bun­des­ge­richts­hof nicht mehr fest­ge­hal­ten[25].

Von den vor­ste­hen­den Erwä­gun­gen ist der Bun­des­ge­richts­hof auch bei der Aus­le­gung einer Aus­schluss­klau­sel aus­ge­gan­gen, nach der Rechts­schutz nicht für Ent­eig­nungs­an­ge­le­gen­hei­ten bestand. Dem­nach wird ein Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht anneh­men, dass sich das Vor­lie­gen einer Ent­eig­nungs­an­ge­le­gen­heit nach den Ein­wen­dun­gen bestimmt, mit denen sich der Geg­ner gegen­über dem Anspruch, den der Ver­si­che­rungs­neh­mer gegen ihn zu ver­fol­gen beab­sich­tigt, ver­tei­digt[26].

Aus die­sen Grund­sät­zen ergibt sich aber kei­ne vor­läu­fi­ge (oder end­gül­ti­ge) Leis­tungs­pflicht des Rechts­schutz­ver­si­che­rers für den Fall, dass die Par­tei­en des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges dar­über strei­ten, ob die Vor­aus­set­zun­gen eines Risi­ko­aus­schlus­ses, hier die Bege­hu ng einer vor­sätz­li­chen Straf­tat durch den Ver­si­cher­ten im Sin­ne von Zif­fer 5.5 ARB, vorliegen.

Anders als bei der Bestim­mung des Ver­si­che­rungs­fal­les[27] droht kei­ne – schlei­chen­de – Aus­höh­lung des Leis­tungs­ver­spre­chens, wenn für die Fra­ge, ob die Vor­aus­set­zun­gen des Risi­ko­aus­schlus­ses in Zif­fer 5.5 Satz 1 ARB vor­lie­gen, nicht der Tat­sa­chen­vor­trag des Ver­si­che­rungs­neh­mers, son­dern die objek­ti­ve Sach­la­ge maß­geb­lich ist. Denn der Ver­si­che­rer ist nach zivil­recht­li­chen Grund­sät­zen dar­le­gungs – und beweis­be­las­tet für das Vor­lie­gen eines ursäch­li­chen Zusam­men­hangs des Ver­si­che­rungs­fal­les mit einer vor­sätz­lich began­ge­nen Straf­tat[28]. Inso­weit erfor­dert die Fra­ge, ob der Risi­ko­aus­schluss greift, eine umfas­sen­de Sach­prü­fung , so dass es der Anspruchs­geg­ner des Ver­si­che­rungs­neh­mers nicht in der Hand hat, dem Ver­si­che­rungs­neh­mer den Rechts­schutz mit­tels blo­ßer Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen von vorn­her­ein zu entziehen.

Der Ver­gleich des Pfäl­zi­schen Ober­lan­des­ge­richts Zwei­brü­cken mit der Haft­pflicht­ver­si­che­rung geht bereits des­halb fehl, weil der juris­tisch nicht vor­ge­bil­de­te, durch­schnitt­li­che Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Ver­si­cher­te bei sei­nen Über­le­gun­gen zum Risi­ko­aus­schluss in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung einen sol­chen Ver­gleich nicht vor­neh­men wird.

Es lässt sich im Übri­gen aber auch nicht fest­stel­len, dass die Inter­es­sen der Ver­trags­par­tei­en eines Rechts­schutz­ver­si­che­rungs­ver­tra­ges den Inter­es­sen der Ver­trags­par­tei­en in der Haft­pflicht­ver­si­che­rung glei­chen. Ins­be­son­de­re lässt sich ent­ge­gen einer frü­her weit ver­brei­te­ten Auf­fas­sung in Recht­spre­chung und Lite­ra­tur[29] die aus dem Leis­tungs­ver­spre­chen des Haft­pflicht­ver­si­che­rers abge­lei­te­te Tren­nung von Deckungs- und Haft­pflicht­ver­hält­nis sowie die dar­aus fol­gen­de Bin­dung des Haft­pflicht­ver­si­che­rers an das Ergeb­nis des Haft­pflicht­pro­zes­ses nicht in der Wei­se auf den Rechts­schutz­ver­si­che­rungs­ver­trag über­tra­gen, dass der Rechts­schutz­ver­si­che­rer in Fäll en der Vor­aus­set­zungs­iden­ti­tät an die Fest­stel­lun­gen des Aus­gangs­rechts­streits gebun­den wäre. Das hat der Bun­des­ge­richts­hof bereits in sei­nem Urteil vom 18.03.1992[30] im Ein­zel­nen dar­ge­legt und hält hier­an fest. Die Deckungs­fra­ge ist mit­hin ent­ge­gen einer in Tei­len der Recht­spre­chung und Lite­ra­tur vert rete­nen Auf­fas­sung[31], wel­che die vor­ge­nann­te Bun­des­ge­richts­hofs­recht­spre­chung außer Acht lässt, nicht bis zur end­gül­ti­gen Klä­rung im Aus­gangs­rechts­streit zurückzustellen.

Die Sache war für den Bun­des­ge­richts­hof aller­dings noch nicht zur End­ent­schei­dung reif, weil das Pfäl­zi­sche Ober­lan­des­ge­richt Zwei­brü­cken bis­lang kei­ne Fest­stel­lun­gen dazu getrof­fen hat, ob ein ursäch­li­cher Zusam­men­hang des Ver­si­che­rungs­fal­les mit einer vor­sätz­lich began­ge­nen Straf­tat des Ver­si­cher­ten besteht. Es wird nun­mehr zu prü­fen haben, inwie­weit es den Beweis­an­ge­bo­ten der für die Vor­aus­set­zun­gen des Risi­ko­aus­schlus­ses aus Zif­fer 5.5 ARB dar­le­gungs- und beweis­pflich­ti­gen Ver­si­che­rung nach­ge­hen muss.

Bun­des­ge­richts­hof, Urteil vom 20. Mai 2021 – IV ZR 324/​19

  1. LG Fran­ken­thal, Urteil vom 18.10.2018 – 3 O 68/​18[]
  2. OLG Zwei­brü­cken, Urteil vom 13.11.2019 – 1 U 138/​18[]
  3. vgl. hier­zu BGH, Urteil vom 19.03.2003 – IV ZR 139/​01, VersR 2003, 638 unter 2 11 ff.][]
  4. vgl. zur Über­sicht der Klau­sel­fas­sun­gen: Oba­row­ski in Beck­man­n/­Ma­tu­sche-Beck­mann, Ver­si­che­rungs­rechts-Hand­buch 3. Aufl. § 37 Rn. 366 ff.[]
  5. vgl. LG Duis­burg ZfS 1989, 309 unter 1 c; ZfS 1985, 302 vor 1; LG Hei­del­berg ZfS 1984, 17; AG Lin­gen ZfS 1985, 19, 20; Böh­me, ARB 12. Aufl. § 4 (2) a Rn. 50; vgl. auch LG Düs­sel­dorf r+s 1989, 88 jeden­falls für den Fall, dass die per­sön­li­che und wirt­schaft­li­che Exis­tenz des Ver­si­che­rungs­neh­mers nicht schwer­wie­gend bedroht ist[]
  6. vgl. Böh­me aaO[]
  7. vgl. OLG Frank­furt VersR 1994, 667 2]; NZV 1989, 314, 315; LG Ber­lin r+s 1990, 19, 20; Oba­row­ski in Beck­man­n/­Ma­tu­sche-Beck­mann, Ver­si­che­rungs­rechts-Hand­buch 3. Aufl. § 37 Rn. 376; Mai­er in Har­bau­er, ARB 2010 § 3 Rn. 229, 243; Loo­schel­ders in Looschelders/​Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn.192; Brün­ger in Staudinger/​Halm/​Wendt, Ver­si­che­rungs­recht 2. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 93; Plo­te in van Bühren/​Plote, ARB 3. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 136[]
  8. vgl. Mai­er aaO Rn. 229[]
  9. vgl. Mai­er aaO[]
  10. Oba­row­ski aaO; vgl. auch Mai­er aaO Rn. 230[]
  11. vgl. Oba­row­ski aaO; Mai­er aaO; Loo­schel­ders aaO Rn.195; Brün­ger aaO[]
  12. vgl. zum Mei­nungs­stand Oba­row­ski aaO; Schnei­der in van Büh­ren, Hand­buch Ver­si­che­rungs­recht 7. Aufl. § 13 Rn. 241[]
  13. vgl. Schnei­der in van Büh­ren, Hand­buch Ver­si­che­rungs­recht 7. Aufl. § 13 Rn. 238; Piontek in Prölss/​Martin, VVG 31. Aufl. ARB 2010 § 3 Rn. 2, 110[]
  14. Piontek aaO; vgl . auch Schnei­der aaO[]
  15. Schnei­der aaO Rn. 240[]
  16. vgl. nur BGH, Urteil vom 03.07.2019 – IV ZR 111/​18, BGHZ 222, 354 Rn. 15 m.w.N.; st. Rspr.[]
  17. BGH, Urtei­le vom 16.07.2014 – IV ZR 88/​13, BGHZ 202, 122 Rn. 16; vom 22.01.2014 – IV ZR 127/​12 13; vom 08.05.2013 – IV ZR 233/​11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m.w.N.[]
  18. vgl. nur BGH, Urteil vom 26.02.2020 – IV ZR 235/​19, VersR 2020, 549 Rn. 9 m.w.N.[]
  19. vgl. auch Mai­er in Har­bau­er, ARB 9. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 222[]
  20. vgl. Mai­er in Har­bau­er, ARB 9. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 218[]
  21. a.A. Mai­er in Har­bau­er, ARB 2010 § 3 Rn. 229[]
  22. vgl. nur BGH, Urteil vom 03.07.2019 – IV ZR 111/​18, BGHZ 222, 354 Rn. 17–19 m.w.N. und Rn. 26–30[]
  23. vgl. BGH, Urtei­le vom 03.07.2019 aaO Rn. 28; vom 25.02.2015 – IV ZR 214/​14, r+s 2015, 193 Rn. 16[]
  24. vgl. inso­weit BGH, Urteil vom 14.03.1984 – IVa ZR 24/​82, VersR 1984, 530 unter – I 3; zustim­mend: OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100 25 f.][]
  25. vgl. BGH, Urtei­le vom 03.07.2019 aaO Rn. 16 ff., 20 ff.; vom 25.02.2015 aaO Rn. 14, 15 m.w.N.[]
  26. vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2016 – IV ZR 245/​15, r+s 2016, 462 Rn. 28 ff.[]
  27. vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 305/​07, BGHZ 178, 346 Rn. 23[]
  28. vgl. nur Mai­er in Har­bau­er, ARB 9. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 222[]
  29. vgl. dazu die Nach­we ise im BGH, Urteil vom 18.03.1992 – IV ZR 51/​91, BGHZ 117, 345 unter 3 9][]
  30. BGH, Urteil vom 18.03.1992 – IV ZR 51/​91, BGHZ 117, 345 unter 3 und 4 9 ff., 26][]
  31. LG Duis­burg ZfS 1989, 309 unter 1 c; ZfS 1985, 302 vor 1; LG Düs­sel­dorf r+s 1989, 88; LG Hei­del­berg ZfS 1984, 17; AG Lin­gen ZfS 1985, 19, 20; Böh­me, ARB 12. Aufl. § 4 (2) a Rn. 50[]