Mak­ler­pro­vi­si­on beim Haus­kauf: Wer bezahlt den Makler?

Der Haus­kauf ist für die meis­ten Men­schen ein ein­schnei­den­des Erleb­nis, das so nur ein­mal im Leben vor­kommt. Daher soll­te dabei mög­lichst alles glatt­lau­fen. Eine Hür­de stel­len jedoch immer die Mak­ler­ge­büh­ren dar. Wer den Mak­ler bezahlt und wor­auf Käu­fer ach­ten soll­ten, erklärt die­ser Artikel.

Wer zahlt die Provision?

Mak­ler­ge­büh­ren sind nicht gera­de gering. Daher soll­ten sich Käu­fer bereits im Vor­feld über die Kos­ten infor­mie­ren, die auf sie zukom­men. Beson­ders prak­tisch sind daher die Rege­lun­gen, wel­che im Dezem­ber 2020 in Kraft getre­ten sind. Mak­ler­ge­büh­ren ab 2021 ent­las­ten die Käu­fer. Das liegt dar­an, dass die Pro­vi­si­on nun zwi­schen Ver­käu­fer und Käu­fer auf­ge­teilt wer­den. Wie die Auf­tei­lung aus­sieht, hängt davon ab, wer den Mak­ler beauftragt.

Wenn der Ver­käu­fer der Auf­trag­ge­ber ist, bezahlt er die Mak­ler­ge­büh­ren allein. Es gibt jedoch auch die Mög­lich­keit, dass der Käu­fer einen Teil bezahlt. In dem Fall darf die­ser maxi­mal die Hälf­te betra­gen. Außer­dem muss der Käu­fer sei­nen Teil der Pro­vi­si­on erst dann bezah­len, wenn der Ver­käu­fer bezahlt hat.

Der Käu­fer muss hin­ge­gen dann die vol­le Sum­me der Mak­ler­pro­vi­si­on zah­len, wenn er den Mak­ler beauf­tragt hat. Die Vor­aus­set­zung dafür ist aller­dings, dass sich die Immo­bi­lie schon davor in dem Port­fo­lio des Mak­lers befun­den hat. Schließt der Mak­ler mit dem Käu­fer und dem Ver­käu­fer jeweils sepa­ra­te Ver­trä­ge ab, müs­sen auch bei­de bezah­len – aller­dings einen Betrag in ein und der­sel­ben Höhe.

Recht­li­ches zu Maklergebühren

Die neu­en Rege­lun­gen zur Bezah­lung von Mak­ler­ge­büh­ren basie­ren auf recht­li­chen Grund­la­gen. Fest­ge­hal­ten sind sie in den Para­gra­phen 656a und fol­gen­den im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB). Daher haben Käu­fer und Ver­käu­fer immer Sicher­heit, falls es zu recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen kom­men sollte.

Wich­tig ist bei jedem Haus­kauf und jedem Mak­ler­ver­trag, dass die­se in Text­form fest­ge­hal­ten wird. Immer­hin gibt es eini­ge Vor­aus­set­zun­gen, die erfüllt wer­den müs­sen, damit die Mak­ler­pro­vi­si­on über­haupt erst fäl­lig wird. Eine die­ser Vor­aus­set­zun­gen ist ein wirk­sa­mer Mak­ler­ver­trag. Eine Abma­chung mit Hand­schlag ist nicht aus­rei­chend. Aller­dings reicht auch eine E‑Mail, da kei­ne hand­schrift­li­che Unter­schrift für einen Mak­ler­ver­trag not­wen­dig ist.

Wie hoch die Mak­ler­ge­bühr sein darf, ist Ver­hand­lungs­sa­che. Hier­für gibt es kei­ne recht­li­che Grund­la­ge. Aller­dings befin­det sich die Pro­vi­si­on für einen Mak­ler meist bei etwas mehr als 7 % des Kauf­prei­ses. Doch es gilt immer noch: Die Markt­la­ge bestimmt den Preis.