Wartezeiten bei der Rechtsschutzversicherung
In der Rechtsschutzversicherung besteht für einige Leistungsarten erst Ablauf nach einer bestimmten Wartezeit Deckungsschutz. Dies bedeutet, dass – je nach Leistungsart – in der Rechtsschutzversicherung erst einige Monate nach Versicherungsbeginn der volle Leistungsschutz besteht, denn für einen Versicherungsfall, der innerhalb einer noch laufenden Wartezeit eintritt, besteht – wie für einen vorvertraglichen Schadensfall – kein Versicherungsschutz.
Mit dieser Konstruktion wollen sich die Rechtsschutzversicherer dagegen absichern, dass eine Rechtsschutzversicherung erst abgeschlossen wird, wenn bereits absehbar ist, dass ein Rechtsstreit ansteht.
Die Wartezeiten, nach denen erst ein Rechtsschutzversicherungsschutz besteht, ist abhängig von der jeweils betroffenen Leistungsart. Sie entfällt für Leistungsarten, bei denen der Schadenseintritt typischerweise nicht vorherzusehen ist, während für die wichtigsten Leistungsarten eine Wartezeit von drei Monaten besteht. Für eine – gerade in neuerer Zeit entwickelte – Leistungsarten bestehen sogar ein- oder mehrjährige Wartezeiten.
Die Wartezeiten im Einzelnen:
Keine Wartezeit besteht im
- Straf-Rechtsschutz,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
- Opfer-Rechtsschutz,
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz,
- Schadensersatz-Rechtsschutz sowie im
- Vertrags-Rechtsschutz für ein Kraftfahrzeug.
Eine Wartezeit von 3 Monaten besteht im
- Vertrags-Rechtsschutz und im Rechtsschutz im Sachenrecht,
- Arbeitsrechtsschutz,
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz,
- Beratungs-Rechtsschutz im Familienrecht und im Erbrecht,
- Sozialgerichts-Rechtsschutz,
- Steuer-Rechtsschutz sowie im
- Verwaltungs-Rechtsschutz einschließlich des Verwaltungs-Rechtsschutzes in Verkehrssachen.
Eine Wartezeit von 1 Jahr besteht im
- Unterhalts-Rechtsschutz sowie
- Verwaltungs-Rechtsschutz bei der Vergabe von Studienplätzen.