Zur Bedeu­tung der Ver­si­che­rungs­sum­me bei der Rechtsschutzversicherung

Die Fest­le­gung sowohl einer Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me für einen Rechts­schutz­fall als auch für zeit­lich und ursäch­lich zusam­men­hän­gen­de Rechts­schutz­fäl­le ist wirk­sam. Sie hält sowohl AGB-recht­li­chen Kri­te­ri­en stand als auch § 242 BGB.

Die­se Rege­lun­gen sind nicht unklar im Sin­ne des 305c Abs. 2 BGB. Aus Sicht eines durch­schnitt­li­chen Ver­si­che­rungs­neh­mers bzw. durch­schnitt­li­chen Ver­si­cher­ten bei ver­stän­di­ger Wür­di­gung, auf­merk­sa­mer Durch­sicht und Berück­sich­ti­gung des erkenn­ba­ren Sinn­zu­sam­men­hangs ergibt sich viel­mehr mit hin­rei­chen­der Deut­lich­keit, dass ‑im hier vom Ober­lan­des­ge­richt Köln ent­schie­de­nen Fall einer Berufs­rechts­schutz­ver­si­che­rung für Ärz­te- sowohl für ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren, sei es gegen eine oder gegen meh­re­re Per­so­nen gerich­tet, als auch bei meh­re­ren Ermitt­lungs­ver­fah­ren, soweit die­se zeit­lich und ursäch­lich zusam­men­hän­gen, maxi­mal Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen in Höhe von 300.000, 00 € gezahlt werden.

Soweit ver­tre­ten wird, die Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me pro Rechts­schutz­fall bezie­he sich dabei nicht auf die Gesamt­heit der Ver­si­cher­ten, son­dern auf die ein­zel­nen Arzt­pra­xen, ist dies mit dem ein­deu­ti­gen Wort­laut, der allein an den Rechts­schutz­fall anknüpft, nicht ver­ein­bar. Denn die­se Rege­lung hin­sicht­lich der Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me pro Rechts­schutz­fall ist nur so zu ver­ste­hen, dass unab­hän­gig von der Zahl der Per­so­nen, gegen die in einem Ver­fah­ren ermit­telt wird, maxi­mal ein Betrag in Höhe 300.000,00 € zur Ver­fü­gung steht. Dies gilt erst Recht vor dem Hin­ter­grund, dass zudem eine Maxi­mie­rung der Ver­si­che­rungs­sum­me auf 200.000 € je Per­son je Rechts­schutz­fall vor­ge­se­hen ist, es also in ande­rem Zusam­men­hang gera­de eine Anknüp­fung an die Per­son gibt.

Etwas ande­res ergibt sich auch nicht aus dem Ein­wand, wonach sich ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren nor­ma­ler­wei­se nur gegen eine Arzt­pra­xis rich­te, und die Begren­zung der Ver­si­che­rungs­sum­me pro Per­son dar­auf abzie­le, dass neben dem Arzt auch sons­ti­ge Mit­ar­bei­ter von dem Ermitt­lungs­ver­fah­ren betrof­fen sein kön­nen. Die­ser Ein­wand ist schon des­halb unzu­tref­fend, weil es – unab­hän­gig von den vor­lie­gend zugrun­de lie­gen­den Vor­wür­fen – auch in ande­ren Berei­chen zu „über­grei­fen­den“ Ermitt­lun­gen kom­men kann, z.B. wenn eine Pro­be ver­tauscht wor­den ist, so dass zu klä­ren ist, ob dies im Betrieb der Labor­ge­mein­schaft oder der ein­zel­nen Arzt­pra­xis erfolgt ist. Erst recht gilt dies für – wie die hier in Rede ste­hen­den – Ver­fah­ren im Rah­men der Abrech­nung, die von den Ver­trags­par­tei­en schon im ursprüng­li­chen Ver­trag aus­weis­lich der Aus­le­gungs­richt­li­nie aus­drück­lich erfasst wur­den, mag auch § 263 StGB nicht im „Vor­satz­stra­fen­ka­ta­log“ genannt wor­den sein. Denn gera­de in sol­chen Ver­fah­ren muss damit gerech­net wer­den, dass es auch zu über­grei­fen­den Ver­fah­ren kommt, dürf­te doch die Abrech­nungs­pra­xis mit den ein­zel­nen Arzt­pra­xen grund­sätz­lich ein­heit­lich erfol­gen. Eine ande­re Aus­le­gung ergibt sich in die­sem Zusam­men­hang auch nicht aus vom Ver­si­che­rungs­neh­mer behaup­te­ten „abwei­chen­den über­ein­stim­men­den Klau­sel­ver­ständ­nis“ der Ver­trags­par­tei­en beim ursprüng­li­chen Vertragsschluss.

Dabei konn­te im hier ent­schie­de­nen Fall die Fra­ge dahin­ste­hen, ob und inwie­weit ein sol­ches bei Aus­le­gung des Ver­trags­in­halts im vor­lie­gen­den Fall zu berück­sich­ti­gen wäre. Denn ein sol­ches über­ein­stim­mend abwei­chen­des Klau­sel­ver­ständ­nis bei Abschluss des ori­gi­nä­ren Ver­tra­ges hat das Land­ge­richt nicht als erwie­sen ange­se­hen. An die­se Fest­stel­lung ist das Ober­lan­des­ge­richt gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebun­den. Kon­kre­te Anhalts­punk­te, die Zwei­fel an der Rich­tig­keit oder Voll­stän­dig­keit die­ser Fest­stel­lung begrün­den, zeigt die Beru­fung nicht auf. Viel­mehr hat das Land­ge­richt zunächst zu Recht ein abwei­chen­des über­ein­stim­men­des Klau­sel­ver­ständ­nis nicht auf­grund der Aus­sa­gen der Mit­ar­bei­ter der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft, D und S, als erwie­sen ange­se­hen. Viel­mehr ergibt sich auch aus Sicht des Ober­lan­des­ge­richts aus die­sen, dass man auf Sei­ten der Ver­si­che­rung zunächst von ver­schie­de­nen Ver­si­che­rungs­fäl­len aus­ge­gan­gen ist, so dass sich die Fra­ge, ob die Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me sich auf die ein­zel­ne Arzt­pra­xis oder die Gesamt­heit der Ver­si­cher­ten bezog, von vorn­her­ein nicht stell­te. Im Übri­gen dürf­ten aus dem Regu­lie­rungs­ver­hal­ten durch Sach­be­ar­bei­ter des Ver­si­che­rers ohne­hin kei­ne Rück­schlüs­se auf das Ver­ständ­nis Ver­trags­in­halts der Ver­trags­par­tei­en bei Ver­trags­schluss gezo­gen wer­den kön­nen. Ein über­ein­stim­mend abwei­chen­des Klau­sel­ver­ständ­nis ergibt sich dar­über hin­aus auch aus Sicht des Ober­lan­des­ge­richts nicht aus der Aus­sa­ge des Zeu­gen Dr. S2. Viel­mehr ist es beru­fungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den, dass das Land­ge­richt des­sen Aus­sa­ge, wonach er vor Abschluss des ori­gi­nä­ren Ver­tra­ges nach­ge­fragt habe, ob sich die Deckungs­sum­me auf jeden ein­zel­nen Arzt bezie­he, was münd­lich bestä­tigt wor­den sei, nicht für aus­rei­chend ange­se­hen hat, um mit einer Über­zeu­gung im Sin­ne des § 286 ZPO von einer sol­chen Ver­ein­ba­rung aus­zu­ge­hen. Denn auch wenn das Land­ge­richt fälsch­li­cher­wei­se von einem Tele­fo­nat aus­ge­gan­gen sein mag, weist es doch zu Recht dar­auf hin, dass nicht nach­voll­zieh­bar sei, wie­so der Inhalt eines sol­chen Gesprächs nicht bereits schrift­sätz­lich vor­ge­tra­gen wor­den sei. Soweit der Ver­si­che­rungs­neh­mer in der Beru­fungs­be­grün­dung aus­führt, dies sei unzu­tref­fend und auf sei­ne erst­in­stanz­li­chen Aus­füh­run­gen Bezug nimmt, ist dort aber von einem Gespräch, in dem der Zeu­ge aus­drück­lich danach gefragt habe, ob sich die Deckungs­sum­me auf jeden ein­zel­nen Arzt (oder auch Arzt­pra­xis) bezie­he, was münd­lich bestä­tigt wor­den sei, gera­de nicht die Rede. Viel­mehr heißt es dort nur, es habe dem Ver­ständ­nis der an den Ver­hand­lun­gen Betei­lig­ten ent­spro­chen, dass sich die Deckungs­sum­me auf die ein­zel­ne Arzt­pra­xis bezie­he. Wenn es aber einem gemein­sa­men Ver­ständ­nis ent­sprach, muss­te hier­über nicht wei­ter gespro­chen wer­den. Vor allem aber wider­spricht die Aus­sa­ge auch dem vor­he­ri­gen schrift­sätz­li­chen Vor­brin­gen, wonach die geschlos­se­ne Ver­ein­ba­rung wort­gleich mit dem dem Rah­men­ver­trag bei­gefüg­ten Deckungs­kon­zept gewe­sen sei und wei­ter­ge­hen­de Ver­hand­lun­gen zu der Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me und dem Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls nicht geführt wor­den seien.

Des Wei­te­ren sind die­se Rege­lun­gen auch nicht unge­wöhn­lich im Sin­ne des § 305c Abs. 1 BGB. Viel­mehr beinhal­ten Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen übli­cher­wei­se ent­spre­chen­de Höchst­gren­zen sowohl für den ein­zel­nen Rechts­schutz­fall als auch für zeit­lich und ursäch­lich zusam­men­hän­gen­de Rechts­schutz­fäl­le. So war schon in § 2 Zif­fer 4 ARB 75 der Mus­ter­be­din­gun­gen eine Höchst­gren­ze sowohl für den ein­zel­nen Ver­si­che­rungs­fall vor­ge­se­hen als auch für meh­re­re Ver­si­che­rungs­fäl­le, die zeit­lich und ursäch­lich zusam­men­hän­gen[1]. Auch § 5 Zif­fer 4 ARB 94 der Mus­ter­be­din­gun­gen bzw. § 5 Zif­fer 4 ARB 2000 der Mus­ter­be­din­gun­gen ent­hal­ten ent­spre­chen­de Rege­lun­gen[2].

Dar­über hin­aus sind die Rege­lun­gen auch nicht unan­ge­mes­sen im Sin­ne von § 307 Abs. 1 S.1 BGB. Zwar hin­dert § 307 Abs. 3 S. 1 BGB eine Inhalts­kon­trol­le nicht. Er ent­zieht nur den engen Bereich der Leis­tungs­be­zeich­nun­gen der Über­prü­fung, ohne deren Vor­lie­gen man­gels Bestimmt­heit oder Bestimm­bar­keit des wesent­li­chen Ver­trags­in­halts ein wirk­sa­mer Ver­trag nicht mehr ange­nom­men wer­den kann[3]. Zu die­sem engen Bereich der Leis­tungs­be­schrei­bung gehört die Fest­le­gung einer Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me pro Ver­si­che­rungs­fall bzw. für meh­re­re zeit­lich und ursäch­lich zusam­men­hän­gen­de Ver­si­che­rungs­fäl­le nicht. Die­se Höchst­gren­zen stel­len viel­mehr, wie der BGH hin­sicht­lich der durch eine Gesamt­ent­schä­di­gungs­gren­ze anzu­neh­men­de Ermä­ßi­gung der Leis­tungs­pflicht des Ver­si­che­rers in Fäl­len der Mehr­fach­ver­si­che­rung ange­nom­men hat[4], die Leis­tungs­be­schrei­bung aus­ge­stal­ten­de und ein­schrän­ken­de Rege­lun­gen dar, die der Inhalts­kon­trol­le unterliegen.

Aller­dings benach­tei­li­gen die­se Rege­lun­gen den Ver­si­che­rungs­neh­mer bzw. den Ver­si­cher­ten ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben nicht unan­ge­mes­sen, ins­be­son­de­re schrän­ken sie nicht wesent­li­che Rech­te oder Pflich­ten, die sich aus der Natur des Ver­trags erge­ben, so ein, dass die Errei­chung des Ver­trags­zwecks gefähr­det ist. Höchst­gren­zen für Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen für einen Ver­si­che­rungs­fall bzw. unter wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen für meh­re­re Ver­si­che­rungs­fäl­le stel­len einen ange­mes­se­nen Inter­es­sen­aus­gleich dar. Die übli­che Prä­mi­en­kal­ku­la­ti­on wird von dem Risi­ko unbe­schränk­ter Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen frei­ge­hal­ten. Eine Erhö­hung der Höchst­gren­ze bzw. ein Ver­zicht auf eine sol­che kann durch eine Zusatz­prä­mie ver­si­chert wer­den. Eine sol­che unter­schied­li­che Tarif­ge­stal­tung anstel­le von aus­ufern­den Prä­mi­en liegt im Inter­es­se der Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft. Sol­chen Höchst­gren­zen ist es aber imma­nent, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer bzw. der Ver­si­cher­te im Ein­zel­fall Kos­ten, die die­se Höchst­gren­ze über­stei­gen, trotz des grund­sätz­li­chen Ver­si­che­rungs­schut­zes selbst zu tra­gen hat. Damit, dass sol­che Höchst­gren­zen bei einer Grup­pen­ver­si­che­rung aus­nahms­wei­se auch dazu füh­ren kön­nen, dass der ein­zel­ne Ver­si­cher­te über­haupt kei­ne Ver­si­che­rungs­leis­tung erhält, muss die­ser auch unter Berück­sich­ti­gung der über­schau­ba­ren Prä­mi­en­hö­he (hier 150, 00 € je bei­getre­te­nem Gesell­schaf­ter) rech­nen. Eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung im Sin­ne einer Ein­schrän­kung wesent­li­cher Rech­te oder Pflich­ten wäre hin­ge­gen allen­falls dann anzu­neh­men, wenn die fest­ge­leg­ten Höchst­gren­zen regel­mä­ßig dazu füh­ren wür­den, dass der ein­zel­ne Ver­si­cher­te kei­ner­lei Ver­si­che­rungs­schutz erhal­ten wür­de. Hier­von ist aber vor­lie­gend nicht aus­zu­ge­hen, auch wenn die Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me unab­hän­gig von der Zahl der bei­getre­te­nen Gesell­schaf­ter ist. Denn in der Regel dürf­ten sich Vor­wür­fe ledig­lich auf ein­zel­ne Arzt­pra­xen, gege­be­nen­falls in Ver­bin­dung mit der Labor­ge­mein­schaft bezie­hen, wohin­ge­gen es außer im Bereich der Abrech­nung kaum Fäl­le geben dürf­te, in denen ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen eine Viel­zahl der Gesell­schaf­ter ein­ge­lei­tet wird oder eine Viel­zahl gleich­ge­rich­te­ter Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen Gesell­schaf­ter ein­ge­lei­tet wer­den. Hin­zu kommt, dass es selbst in Ver­fah­ren wie dem vor­lie­gen­den nicht regel­mä­ßig zu einer Über­schrei­tung der Höchst­gren­zen kom­men dürf­te. Denn wenn sich der Betrugs­vor­wurf nicht bestä­tigt, dürf­te davon aus­zu­ge­hen sein, dass es ohne Ankla­ge­er­he­bung zu einer Ein­stel­lung der Ver­fah­ren schon sei­tens der Staats­an­walt­schaft kommt. In die­sem Fall dürf­te aber selbst dann, wenn sich der Vor­wurf gegen eine Viel­zahl von Gesell­schaf­tern rich­tet, eine Kos­ten­über­schrei­tung von 300.000, 00 € nicht ohne wei­te­res zu erwar­ten sein. Wenn sich hin­ge­gen der Vor­wurf eines Abrech­nungs­be­tru­ges bestä­ti­gen soll­te, dürf­te es in der Regel schon an der Schutz­wür­dig­keit der Ver­si­cher­ten feh­len. Dabei ist zu berück­sich­ti­gen, dass bei Vor­satz­ta­ten Ver­si­che­rungs­schutz nur besteht, soweit es nicht zu einer rechts­kräf­ti­gen Ver­ur­tei­lung kommt. Schließ­lich ist auch zu berück­sich­ti­gen, dass die Labor­ge­mein­schaft dadurch, dass sie bei ent­spre­chen­den Kon­stel­la­tio­nen die Scha­den­re­gu­lie­rung – wie im Übri­gen auch ver­trag­lich in Zif­fer 10 der Ver­trags­über­sicht vor­ge­se­hen – selbst über­nimmt und gege­be­nen­falls eine quo­ta­le Ver­tei­lung der Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen auf die ein­zel­nen Ver­si­cher­ten durch­führt, dem Risi­ko des ein­zel­nen Ver­si­cher­ten, kei­ner­lei Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen zu erhal­ten, selbst ent­ge­gen­wir­ken kann. Nach alle­dem wer­den durch die Fest­le­gung die­ser Höchst­gren­zen weder die Rech­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer noch die der ein­zel­nen Ver­si­cher­ten wesent­lich ein­ge­schränkt, selbst wenn es in der Ver­gan­gen­heit bereits ver­gleich­ba­re Kon­stel­la­tio­nen gege­ben haben mag, in denen sich der Ver­si­che­rer auf die Erschöp­fung der Ver­si­che­rungs­sum­me nicht beru­fen hat. Denn aus dem Nicht­be­ru­fen hier­auf in der Ver­gan­gen­heit kann nicht gefol­gert wer­den, dass dies auch künf­tig nicht der Fall sein wird. Denn zum einen ist die Ein­re­de der Erschöp­fung der Deckungs­sum­me in jedem Ein­zel­fall zu über­prü­fen, zum ande­ren lagen in der Ver­gan­gen­heit ande­re ver­trag­li­che Rege­lun­gen zugrun­de, die ins­be­son­de­re kei­ne Höchst­gren­ze für zeit­lich und ursäch­lich zusam­men­hän­gen­de Ver­si­che­rungs­fäl­le vorsahen.

Wei­ter ist auch nicht von einer Unan­ge­mes­sen­heit wegen einer anzu­neh­men­den Intrans­pa­renz im Sin­ne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB aus­zu­ge­hen, viel­mehr sind – wie oben aus­ge­führt – die Rege­lun­gen klar und deutlich.

Schließ­lich steht der Rege­lung auch nicht § 242 BGB ent­ge­gen, da – wie oben aus­ge­führt – die­se nicht zu einer unbil­li­gen Aus­höh­lung des Ver­si­che­rungs­schut­zes führt.

Die­se in der Ver­si­che­rungs­über­sicht ent­hal­te­nen Rege­lun­gen sind auch nicht abbe­dun­gen durch eine ander­wei­ti­ge Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung. Selbst der Ver­si­che­rungs­neh­mer behaup­tet nicht, dass die Ver­trags­par­tei­en im Jahr 2001 eine von die­ser Ver­trags­über­sicht abwei­chen­de Rege­lung getrof­fen hät­ten. Viel­mehr trägt er vor, der Nach­trag sei ohne vor­he­ri­ge Ver­hand­lung kom­men­tar­los der Labor­ge­mein­schaft zuge­sandt worden.

Der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft ist es auch aus sons­ti­gen Grün­den nicht ver­wehrt, die Ein­re­de der Erschöp­fung der Deckungs­sum­me zu erheben.

Soweit der Ver­si­che­rungs­neh­mer meint, die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft kön­ne sich auf die in der Ver­si­che­rungs­über­sicht gere­gel­ten Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me von 300.00, 00 € nicht beru­fen, weil ihre Rechts­vor­gän­ge­rin auf Abwei­chun­gen zu den vor­he­ri­gen Rege­lun­gen nicht hin­ge­wie­sen habe, bestand schon kei­ne ent­spre­chen­de Hin­weis­pflicht. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Ver­si­che­rungs­neh­mer unter­schei­det sich der 29. Nach­trag deut­lich von den vor­he­ri­gen Nach­trä­gen, ins­be­son­de­re auch zu dem 28. Nach­trag. Wäh­rend in die­sem nur von dem Ein­schluss wei­te­rer Arzt­pra­xen die Rede ist und auf die Ver­trags­über­sicht vom 11.04.1991 ver­wie­sen wird, ist in dem 29. Nach­trag aus­drück­lich eine Ver­trags­um­stel­lung erwähnt und wer­den eine neue Ver­trags­über­sicht sowie All­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen aus dem Jahr 2000 mit­über­sandt. Aus die­sen Umstän­den ergibt sich hin­rei­chend, dass es durch die Zustim­mung zum Ver­trag zu ver­trag­li­chen Ände­run­gen kom­men konn­te, die die Labor­ge­mein­schaft und damit auch der Ver­si­che­rungs­neh­mer als Ver­si­cher­ter gegen sich gel­ten las­sen müssen.

Der Beru­fung der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft auf die Ein­re­de der Erschöp­fung ste­hen wei­ter nicht die Deckungs­zu­sa­gen vom 14.12.2009 und 28.05.2010 durch die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft ent­ge­gen. Zwar wird die Deckungs­zu­sa­ge nach all­ge­mei­ner Mei­nung als dekla­ra­to­ri­sches Schuld­an­er­kennt­nis gewer­tet, mit der Fol­ge, dass dem Ver­si­che­rer Ein­wen­dun­gen ver­wehrt sind, die er kennt und mit denen er rech­net bzw. mit denen er rech­nen muss­te[5]. Aller­dings war zum Zeit­punkt der bei­den Deckungs­zu­sa­gen die Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me weder bei Annah­me eines Ver­si­che­rungs­falls noch bei Annah­me meh­re­rer zeit­lich und ursäch­lich zusam­men­hän­gen­der Ver­si­che­rungs­fäl­le noch nicht erreicht, so dass die Rechts­vor­gän­ge­rin der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft die­se auch nicht ken­nen konn­te. Etwas ande­res ergibt sich auch dann nicht, wenn man es als aus­rei­chend ansieht, dass die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft zum Zeit­punkt der Ertei­lung der Deckungs­zu­sa­ge jeden­falls die dro­hen­de Erschöp­fung hät­te vor­aus­se­hen kön­nen. Denn auch hier­von ist vor­lie­gend nicht aus­zu­ge­hen. Zum einen waren ledig­lich weni­ge Aus­zah­lun­gen erfolgt. Zum ande­ren folgt auch aus dem Umstand, dass es – wie der Ver­si­che­rungs­neh­mer aus­ge­führt hat – aus­weis­lich der Zeu­gin D im Jahr 2010 eine Viel­zahl von Deckungs­an­fra­gen gab, nicht, dass die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft schon am 28.05.2010 mit der dro­hen­den Erschöp­fung der Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me – sei es bezo­gen auf einen Ver­si­che­rungs­fall oder bezo­gen auf meh­re­re zeit­lich und ursäch­lich zusam­men­hän­gen­de Ver­si­che­rungs­fäl­le – rech­nen musste.

Auch ist kein dekla­ra­to­ri­sches Schuld­an­ker­kennt­nis in der Erbrin­gung von Leis­tun­gen an ande­re Mit­ver­si­cher­te zu sehen. Zwar mag die vor­be­halts­lo­se Zah­lung betref­fend die­se Zah­lung ein dekla­ra­to­ri­sches Schuld­an­ker­kennt­nis dar­stel­len, so dass in die­sem Ver­hält­nis mit die­ser Zah­lung alle Ein­wen­dun­gen tat­säch­li­cher und recht­li­cher Natur für die Zukunft aus­ge­schlos­sen sind und damit auch Rück­for­de­rungs­an­sprü­che nicht bestehen[6]. Eine wei­ter­ge­hen­de Wir­kung allein durch die Leis­tungs­er­brin­gung ist aller­dings abzulehnen.

Bei einem dekla­ra­to­ri­schen Schuld­an­er­kennt­nis han­delt es sich um eine Rege­lung mit dem Ziel, ein Schuld­ver­hält­nis ins­ge­samt oder in ein­zel­nen Punk­ten dem Streit oder der Unge­wiss­heit der Par­tei­en zu ent­zie­hen[7]. Zugleich wird beim dekla­ra­to­ri­schen Schuld­an­er­kennt­nis regel­mä­ßig die Ver­wirk­li­chung der For­de­rung von mög­li­cher­wei­se bestehen­den Ein­wen­dun­gen oder Ein­re­den befreit[8]. Ein Ver­trag, dem eine so weit­ge­hen­de Rechts­wir­kung zukommt, kann nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs nur unter engen Vor­aus­set­zun­gen ange­nom­men wer­den[9]. Erfor­der­lich ist, dass der erklär­te Wil­le der Betei­lig­ten die mit einem dekla­ra­to­ri­schen Schuld­an­er­kennt­nis ver­bun­de­nen Rechts­fol­gen tra­gen muss. Das setzt ins­be­son­de­re vor­aus, dass die­se Rechts­fol­gen der Inter­es­sen­la­ge der Betei­lig­ten, dem mit der Erklä­rung erkenn­bar ver­folg­ten Zweck und der all­ge­mei­nen Ver­kehrs­auf­fas­sung über die Bedeu­tung eines sol­chen Aner­kennt­nis­ses ent­spre­chen[10].

Gemes­sen an die­sen Grund­sät­zen ist die Zah­lung an einen Ver­si­cher­ten nicht dahin­ge­hend zu ver­ste­hen, dass sich der Ver­si­che­rer bei der künf­ti­gen Inan­spruch­nah­me von Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen auf einen Umstand, auf den er sich bei der Zah­lung in einem ein­zel­nen Fall nicht beru­fen hat, eben­falls nicht beru­fen wird. Inso­weit kann nichts ande­res gel­ten als bei der unbe­an­stan­de­ten Zah­lung einer Viel­zahl von Rech­nun­gen, bei der der Bun­des­ge­richts­hof einen Rechts­satz dahin abge­lehnt hat, dass mit der unbe­an­stan­de­ten Zah­lung einer Viel­zahl von Rech­nun­gen in der Ver­gan­gen­heit Ein­wen­dun­gen auch hin­sicht­lich künf­ti­ger Rech­nun­gen aus­ge­schlos­sen sei­en[11]. Dabei hat er zur Begrün­dung aus­ge­führt, es stel­le eine unge­wöhn­li­che Aus­nah­me dar, dass im Zeit­punkt der Zah­lung die zur Annah­me eines dekla­ra­to­ri­schen Schuld­an­er­kennt­nis­ses not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung, dass die Par­tei­en ein Schuld­ver­hält­nis ins­ge­samt oder in ein­zel­nen Bezie­hun­gen dem Streit oder der Unge­wiss­heit ent­zie­hen wol­len, bereits für eine erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt in Rech­nung zu stel­len­de For­de­rung vor­lie­ge[12]. Die­se Auf­fas­sung, wonach die vor­be­halt­lo­se Beglei­chung einer Rech­nung über den Cha­rak­ter als Erfül­lungs­hand­lung (§ 362 BGB) hin­aus kei­ne Aus­sa­ge des Schuld­ners ent­hal­te, zugleich den Bestand der erfüll­ten For­de­run­gen ins­ge­samt oder in ein­zel­nen Bezie­hun­gen außer Streit stel­len zu wol­len, hat der BGH in einem Urteil vom 11.11.2008 bestä­tigt[13]. Die Annah­me eines dekla­ra­to­ri­schen Schuld­an­er­kennt­nis­ses und nicht nur einer Til­gungs­zweck­be­stim­mung ist dem­nach nur gerecht­fer­tigt, wenn die Betei­lig­ten unter den kon­kre­ten Umstän­den einen beson­de­ren Anlass für den Abschluss eines schuld­be­stä­ti­gen­den Ver­tra­ges hat­ten. Hier­von wäre mög­li­cher­wei­se aus­zu­ge­hen, wenn bei der Erbrin­gung der Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen durch die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft mit dem ein­zel­nen Ver­si­cher­ten bereits Streit dar­über bestand, ob die Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me erschöpft sei. Dass dies vor­lie­gend der Fall war, hat der Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst nicht behaup­tet, son­dern ledig­lich vor­ge­tra­gen, es sei auch nach Errei­chen der Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me und auch nach der Ver­hand­lung und dem Urteil in Ver­fah­ren 22 S 220/​11 LG Düs­sel­dorf zu Zah­lun­gen gekom­men. Die­sem Vor­trag ist nicht zu ent­neh­men, dass die Fra­ge der Erschöp­fung der Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me auf Sei­ten der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft und erst Recht nicht auf Sei­ten des ein­zel­nen Ver­si­cher­ten vor Erbrin­gung die­ser Leis­tun­gen über­haupt Gegen­stand von Über­le­gun­gen war.

Eine ande­re Ein­schät­zung ergibt sich auch dann nicht, wenn auf­grund der beson­de­ren Ver­trags­kon­stel­la­ti­on nicht auf die Kennt­nis­se des ein­zel­nen Ver­si­cher­ten abzu­stel­len wäre, son­dern auf die der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin (ein­schließ­lich des ihr zuzu­rech­nen­den Wis­sens der ein­zel­nen Ver­si­cher­ten). Denn auch aus Sicht der Labor­ge­mein­schaft waren die Zah­lun­gen unter Beach­tung des Emp­fän­ger­ho­ri­zonts nicht dahin­ge­hend zu ver­ste­hen, die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft wür­de sich künf­tig auf die Ein­re­de der Erschöp­fung der Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me nicht beru­fen. Dies gilt zunächst für die im Jahr 2014 erbrach­ten Zah­lun­gen, da die­se sämt­lich auf­grund – inso­weit unstrei­tig, da der Ver­si­che­rungs­neh­mer nur Zah­lung auf­grund rechts­kräf­ti­ger Ver­ur­tei­lun­gen für das Jahr 2013 bestrei­tet – rechts­kräf­ti­ger Ver­ur­tei­lun­gen erfolgt sind. Dies gilt wei­ter auch für die Zah­lun­gen im Jahr 2012. Denn unab­hän­gig davon, zu wel­chem genau­en Zeit­punkt die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft Kennt­nis von dem Aus­gang des Ver­fah­rens gegen ihre Rechts­vor­gän­ge­rin erlangt hat, muss­te ihr – zumal die Sach­be­ar­bei­tung erst im Novem­ber 2012 auf sie über­ge­gan­gen war – eine gewis­se Über­le­gungs­zeit zuge­stan­den wer­den, dar­über zu ent­schei­den, wie auf das Urteil des LG Düs­sel­dorf reagiert wer­den soll­te. Dies gilt schließ­lich auch für die im Jahr 2013 erbrach­ten Zah­lun­gen, die zwi­schen Mai und August 2013 erfolg­ten. Auch die­se waren aus Sicht eines objek­ti­ven Emp­fän­gers nicht so ver­ste­hen, dass die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft sich künf­tig kei­nes­falls mehr auf die Ein­re­de der Erschöp­fung der Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me beru­fen wür­de. Dabei ist schon zu berück­sich­ti­gen, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer – anders als etwa bei der Fra­ge, ob bei Vor­lie­gen bestimm­ter Umstän­de ein Ver­si­che­rungs­fall zu beja­hen ist oder nicht – damit rech­nen muss, dass die Fra­ge, ob die Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­mer erschöpft ist, bei jeder Inan­spruch­nah­me erneut über­prüft wer­den wür­de, da sich die die­ser Fra­ge zugrun­de lie­gen­den Umstän­de ste­tig ver­än­dern. Dar­über hin­aus muss­te die Labor­ge­mein­schaft vor­lie­gend damit rech­nen, dass die Zah­lun­gen ver­se­hent­lich erfolgt waren. Hier­für spricht schon, dass die ver­ein­zel­ten Zah­lun­gen im Jahr 2013 durch ande­re Sach­be­ar­bei­ter als die in der Regel mit den Ver­fah­ren befass­ten Sach­be­ar­bei­tern ver­an­lasst wor­den sind. Erst recht gilt dies aber vor dem Hin­ter­grund, dass die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft sich ande­ren Ver­si­cher­ten gegen­über – wie etwa gegen­über dem Ver­si­che­rungs­neh­mer – und zwar vor Erbrin­gung die­ser Leis­tun­gen auf die Ein­re­de der Erschöp­fung der Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me beru­fen hatte.

Die Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me von 300.00.00,00 € ist vor­lie­gend sowohl erschöpft, wenn man von einem ein­heit­li­chen Ver­si­che­rungs­fall als auch wenn man von meh­re­ren Ver­si­che­rungs­fäl­len ausgeht.

Bei Annah­me eines ein­heit­li­chen Ver­si­che­rungs­fal­les war die Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me unstrei­tig nach dem 07.03.2011 erschöpft. Aber auch bei Annah­me meh­re­rer zeit­lich und ursäch­lich zusam­men­hän­gen­der Ver­si­che­rungs­fäl­le war die­se Höchst­gren­ze bei Erhe­bung der ent­spre­chen­den Ein­re­de durch die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft mit Schrei­ben vom 20.02.2013 erreicht.

Für die Fra­ge, ob meh­re­re zeit­lich und ursäch­lich zusam­men­hän­gen­de Ver­si­che­rungs­fäl­le vor­lie­gen, kommt es dar­auf an, was jeweils als Ver­si­che­rungs­fall anzu­se­hen ist[14]. Ver­si­che­rungs­fall ist nach den maß­geb­li­chen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen – wie oben aus­ge­führt – nicht der dem ein­zel­nen vor­ge­wor­fe­ne Pflich­ten­ver­stoß, son­dern die Ein­lei­tung des jewei­li­gen Ermitt­lungs­ver­fah­rens. Damit kommt es vor­lie­gend nicht ent­schei­dungs­er­heb­lich dar­auf an, ob – wovon der Ver­si­che­rungs­neh­mer zuletzt in sei­nem Schrift­satz vom 02.11.2016 aus­geht – ein zeit­li­cher und ursäch­li­cher Zusam­men­hang zwi­schen den den Ein­zel­nen vor­ge­wor­fe­nen straf­recht­li­chen Hand­lun­gen besteht, son­dern allein dar­auf, ob die Ein­lei­tun­gen der ein­zel­nen Ermitt­lungs­ver­fah­ren in einem zeit­li­chen und ursäch­li­chen Zusam­men­hang ste­hen. Dies ist aus Sicht des Ober­lan­des­ge­richts zu beja­hen. Aus den Anla­gen K 14 und K 21 ergibt sich dabei, dass – wor­auf das Ober­lan­des­ge­richt auch in der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 27.09.2016 hin­ge­wie­sen hat und was die Par­tei­en nicht in Fra­ge gestellt haben – der ganz über­wie­gen­de Teil der Zah­lun­gen, und damit ein Betrag, der die Höchst­gren­ze von 300.000, 00 € zum Zeit­punkt der Inan­spruch­nah­me durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer erheb­lich über­steigt, im Rah­men von Ermitt­lungs­ver­fah­ren erfolg­ten, die aus­weis­lich ihrer Akten­zei­chen zwi­schen den Jah­ren 2008 und 2010 ein­ge­lei­tet wor­den sind. Dem­nach ist ein zeit­li­cher Zusam­men­hang zwi­schen die­sen Ver­fah­ren anzu­neh­men, da die­ser – schon in Abgren­zung zu der wei­te­ren Rege­lung, wonach es eine Höchst­gren­ze auch für alle Ver­si­che­rungs­fäl­le inner­halb eines Kalen­der­jah­res gibt – aus Sicht des Ober­lan­des­ge­richts jeden­falls wei­ter zu fas­sen ist als das Kalen­der­jahr 2009, ohne dass dar­über zu ent­schei­den ist, bis zu wel­chem Zeit­raum ein sol­cher zeit­li­cher Zusam­men­hang anzu­neh­men wäre. Dar­über hin­aus ist auch ein ursäch­li­cher Zusam­men­hang gege­ben, da die­sen Ermitt­lungs­ver­fah­ren gemein ist, auf­grund von Ermitt­lun­gen im Ursprungs­ver­fah­ren 115 Js 74/​03 StA Köln ein­ge­lei­tet wor­den zu sein. Dies ergibt sich schon dar­aus, das der Ver­si­che­rungs­neh­mer inso­weit zwar die Ansicht ver­tre­ten hat, die dar­in auf­ge­lis­te­ten Ermitt­lungs­ver­fah­ren stell­ten kei­nen ein­heit­li­chen Ver­si­che­rungs­fall dar, hin­ge­gen nicht bestrit­ten hat, dass die­se auf das Ver­fah­ren 115 Js 74/​03 StA Köln auf­bau­en. Hin­zu kommt, dass die Ein­lei­tungs­ver­fü­gung in dem gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer gerich­te­ten Ermitt­lungs­ver­fah­ren 115 Js 155/​09 StA Köln erken­nen lässt, dass die­se in einer Viel­zahl von Ver­fah­ren zur Anwen­dung kam. So heißt es in die­ser, dass in dem Ver­fah­ren 115 Js 74/​03 StA Köln am 13.03.2007 unter ande­rem die Räum­lich­kei­ten der Labor­ge­mein­schaft durch­sucht wor­den sei­en, wobei sich aus den dort beschlag­nahm­ten Datei­en unter ande­rem die Mit­glie­der der Labor­ge­mein­schaft erge­ben hät­ten, zu denen auch der/​die unter Zif­fer 2 die­ser Ver­fü­gung genannte(n) Beschuldigte(n) gehör­ten. Vor die­sem Hin­ter­grund ist nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung davon aus­zu­ge­hen, dass die­se Ver­si­che­rungs­fäl­le, also die ein­zel­nen Ermitt­lungs­ver­fah­ren, einem ein­heit­li­chen Lebens­vor­gang ange­hö­ren oder ent­sprin­gen[15]. Aus­rei­chend ist inso­weit näm­lich, dass die Ver­si­che­rungs­fäl­le eine gemein­sa­me Ursa­che haben[16]. Dies ist vor­lie­gend der Fall und bestä­tigt dies letzt­lich auch der Ver­si­che­rungs­neh­mer in sei­nem Schrift­satz vom 02.11.2016, wenn er dar­in aus­führt, dass die ein­zel­nen Ermitt­lungs­ver­fah­ren des­halb zusam­men­hän­gen, weil auf­grund der Durch­su­chung der Räum­lich­kei­ten der Labor­ge­mein­schaft die Iden­ti­tät der Gesell­schaf­ter fest­ge­stellt und wei­te­re Infor­ma­tio­nen über beauf­trag­te Labor­un­ter­su­chun­gen auf­ge­fun­den wer­den konn­ten. Etwas ande­res ergibt sich in die­sem Zusam­men­hang auch nicht aus der vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ange­führ­ten Ent­schei­dung des OLG Hamm vom 30.09.1988[17]. Unab­hän­gig davon, dass sich die­ser Ent­schei­dung nicht die Defi­ni­ti­on des Ver­si­che­rungs­falls ent­neh­men lässt, kann – da dem Rechts­streit zivil­recht­li­che Kla­gen zugrun­de lagen – hier­für maß­geb­li­ches Kri­te­ri­en jeden­falls nicht, wie hier, die Ein­lei­tung eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens gewe­sen sein.

Dem Ver­si­che­rungs­neh­mer steht gegen die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft dar­über hin­aus auch kein Anspruch auf Scha­den­er­satz nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Dabei kann das Ober­lan­des­ge­richt[18] die Fra­ge dahin­ste­hen las­sen, ob eine ver­trag­li­che Neben­pflicht des Ver­si­che­rers besteht, den Ver­si­che­rungs­neh­mer auf die dro­hen­de Erschöp­fung der Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me hin­zu­wei­sen. Denn sowohl bei Annah­me eines Ver­si­che­rungs­fal­les als auch bei Annah­me meh­re­rer zeit­lich und ursäch­lich zusam­men­hän­gen­der Rechts­schutz­fäl­le ist dem Ver­si­che­rungs­neh­mer durch eine etwa­ige Hin­weis­pflicht­ver­let­zung der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft bzw. deren Rechts­vor­gän­ge­rin jeden­falls kein adäquat kau­sal auf die­ser Hin­weis­pflicht­ver­let­zung beru­hen­der Scha­den entstanden.

Zunächst beru­hen kei­nes­falls die Tätig­kei­ten des Straf­ver­tei­di­gers des Ver­si­che­rungs­neh­mer, die nach Zugang des Schrei­bens vom 20.02.2013 erfolgt sind, auf einer Hin­weis­pflicht­ver­let­zung der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft, viel­mehr sind die­se sogar trotz der bereits erho­be­nen Ein­re­de der Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me durch­ge­führt wor­den. Mit­hin schei­det unter Berück­sich­ti­gung einer drei­tä­gi­gen Post­lauf­zeit schon aus die­sem Gesichts­punkt ein Scha­den­er­satz­an­spruch betref­fend nahe­zu aller in der Schluss­rech­nung vom 20.02.2016 auf­ge­führ­ten Posi­tio­nen aus, näm­lich betref­fend alle Posi­tio­nen mit Aus­nah­me der Tätig­kei­ten bis zum 22.02.2013, deren Kos­ten sich auf 1.025,00 € net­to, mit­hin 1.219,75 € belaufen.

Aber auch betref­fend die­se Posi­tio­nen sowie die Posi­tio­nen in der Zwi­schen­ab­rech­nung vom 04.01.2013 fehlt es an einem adäquat kau­sal auf einer Hin­weis­pflicht­ver­let­zung der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft beru­hen­den Scha­den des Versicherungsnehmer.

Zunächst ist schon frag­lich, ob der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei einem früh­zei­ti­gen Hin­weis auf die Erschöp­fung der Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me auf die Leis­tun­gen sei­nes Straf­ver­tei­di­gers ver­zich­tet hät­te. Soweit das Land­ge­richt inso­weit aus­führt, dass kei­ne Zwei­fel dar­an bestün­den, dass er sich bei einem ent­spre­chen­den Hin­weis dem­entspre­chend ver­hal­ten hät­te, kann die­ser Auf­fas­sung vor dem Hin­ter­grund der nun­mehr ein­ge­reich­ten Schluss­rech­nung nicht gefolgt wer­den. Viel­mehr spricht der Umstand, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst in Kennt­nis dar­über, dass die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft sich auf die Ein­re­de der Erschöp­fung der Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me beru­fen hat, die­se Leis­tun­gen wei­ter in Anspruch genom­men hat, vie­les dafür, dass er dies auch bzw. erst recht bei einem blo­ßen Hin­weis auf eine dro­hen­de Erschöp­fung der Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me getan hät­te. In die­sem Zusam­men­hang ist auch zu berück­sich­ti­gen, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer, anders etwa bei der Fra­ge, ob er einen Zivil­pro­zess anstrengt, weder Ein­fluss auf die Ein­lei­tung des gegen ihn gerich­te­ten Ermitt­lungs­ver­fah­rens im Jahr 2009 noch auf die Ankla­ge­er­he­bung im Jahr 2013 und damit die Not­wen­dig­keit sei­ner Ver­tei­di­gung hatte.

Dar­über hin­aus ist zwei­fel­haft, ob der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei einem früh­zei­ti­ge­ren Hin­weis etwa durch Anfor­dern einer Zwi­schen­rech­nung sei­nes Straf­ver­tei­di­gers und Ein­rei­chen der­sel­ben bei der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen erhal­ten hät­te. In die­sem Zusam­men­hang ist der Auf­fas­sung der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft zuzu­stim­men, wonach ein etwa­ig not­wen­di­ger Hin­weis gege­be­nen­falls gegen­über allen Ver­si­cher­ten bzw. statt derer gegen­über der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin hät­te erfol­gen müs­sen. Wenn aber ent­spre­chen­de Hin­wei­se an alle betrof­fe­nen Ver­si­cher­ten ergan­gen wären, ist davon aus­zu­ge­hen, dass alle Ver­si­cher­ten ver­sucht hät­ten, ihre Kos­ten mög­lichst schnell bei der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft gel­tend zu machen. Ob und in wel­cher Höhe der Ver­si­che­rungs­neh­mer in die­sem Fall Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen erhal­ten hät­te, bleibt spe­ku­la­tiv. Ins­be­son­de­re kann inso­weit auch nicht auf den Stich­tag des 07.03.2011 abge­stellt wer­den, da bei vor­he­ri­gen Hin­wei­sen von einem ganz ande­ren Ver­hal­ten der ein­zel­nen Ver­si­cher­ten aus­zu­ge­hen gewe­sen wäre. Dar­über hin­aus ist in die­sem Zusam­men­hang auch zu berück­sich­ti­gen, dass der Schutz­zweck einer etwa­igen Hin­weis­pflicht dar­in liegt, dem Ver­si­cher­ten zu ermög­li­chen, Kos­ten im Hin­blick auf eine dro­hen­de Erschöp­fung der Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me zu mini­mie­ren, nicht hin­ge­gen, ihn vor einem Wett­lauf mit ande­ren Mit­ver­si­cher­ten zu schüt­zen. Wenn ande­rer­seits ein ent­spre­chen­der Hin­weis an die Ver­si­che­rungs­neh­me­rin ergan­gen wäre, wäre hin­ge­gen zu erwar­ten gewe­sen, dass die Labor­ge­mein­schaft jeden­falls von die­sem Zeit­punkt an kei­ne Scha­den­mel­dun­gen durch den ein­zel­nen Ver­si­cher­ten mehr zuge­las­sen hät­te, son­dern die­se ent­spre­chend Zif­fer 10 der Ver­trags­über­sicht selbst vor­ge­nom­men hät­te. Dann aber hät­te die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft in Erfül­lung ihrer ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung nur Leis­tun­gen bis zu Höhe der Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me erbracht – man­gels irri­ger Annah­me einer Leis­tungs­pflicht wären in die­sem Fall von vorn­her­ein kei­ne Leis­tun­gen über die Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me zu erwar­ten gewe­sen. Inwie­weit der Ver­si­che­rungs­neh­mer – ggf. antei­lig – an die­sen Zah­lun­gen par­ti­zi­piert hät­te, hat das Ober­lan­des­ge­richt nicht über­prü­fen. Denn der feh­len­de Hin­weis kann im Ergeb­nis nicht dazu füh­ren, dass der intern zwi­schen den Gesell­schaf­tern der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin vor­zu­neh­men­de Aus­gleich ent­fällt und die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft für die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer dadurch ent­ste­hen­de Ver­mö­gens­ein­bu­ße durch zusätz­li­che Zah­lun­gen – weit über die Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me hin­aus – ein­zu­ste­hen hat. Eine sol­che zusätz­li­che Inan­spruch­nah­me der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft ist vom Schutz­zweck einer etwa­ig anzu­neh­men­den Hin­weis­pflicht eben­falls nicht gedeckt.

Ober­lan­des­ge­richt Köln, Urteil vom 8. Novem­ber 2016 – 9 U 38/​16

  1. vgl. hier­zu Har­bau­er, Rechts­schutz­ver­si­che­rung, ARB-Kom­men­tar, 8. Auf­la­ge, ARB 75 § 2[]
  2. vgl. hier­zu Har­bau­er, a.a.O. ARB 94 § 5 und ARB 2000 § 5[]
  3. BGH, Urteil vom 23.06.1993 – IV ZR 135/​92[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1995 – IV ZR 363/​94[]
  5. vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2015 – 9 U 193/​14, mit zahl­rei­chen wei­te­ren Nach­wei­sen[]
  6. vgl. zur Wer­tung der vor­be­halts­lo­sen Zah­lung als dekla­ra­to­ri­sches Schuld­an­er­kennt­nis: OLG Köln, Urteil vom 08.03.1994 – 9 U 14/​94[]
  7. vgl. z. B. BGH, Urteil vom 27.01.1988 – IVb ZR 82/​88[]
  8. OLG Frank­furt, Urteil vom 15.08.2008 – 19 U 153/​08[]
  9. vgl. OLG Cel­le, Urteil vom 07.12.2006 – 14 U 61/​06[]
  10. BGH, a. a. O.[]
  11. BGH, Urteil vom 11.07.1995 – X ZR 42/​93[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1995 – X ZR 42/​93[]
  13. BGH, Urteil vom 11.11.2008 – VIII ZR 265/​07[]
  14. OLG Köln, Urteil vom 06.03.2001 – 9 U 17/​00[]
  15. zur Not­wen­dig­keit des Vor­lie­gens eines ein­heit­li­chen Lebens­vor­gangs: Prölss/​Martin/​Armbrüster, 29. Auf­la­ge, § 5 ARB 2010 Rdnr. 79 mit wei­te­ren Nach­wei­sen[]
  16. Prölss/​Martin/​Armbrüster a.a.O.[]
  17. OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1988 – 20 U 375/​87[]
  18. vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.01.1996 – 9 U 44/​05[]