Rechts­schutz für Strei­tig­kei­ten über Arbeitnehmererfindungen

Strei­tig­kei­ten über die Fra­ge einer höhe­ren Ver­gü­tung nach dem Arbeit­neh­mer­er­fin­der­ge­setz wer­den vor den für Patent­strei­tig­kei­ten zustän­di­gen Gerich­ten aus­ge­tra­gen. Eine sol­che Kla­ge steht in Zusam­men­hang mit dem Arbeits­ver­hält­nis und dem Patent­recht, so dass sich die Ein­tritts­pflicht einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung nach dem Kla­ge­schwer­punkt rich­tet und auf­grund der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen bei Patent­recht aus­ge­schlos­sen sein kann.

So die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Coburg in dem hier vor­lie­gen­den Fall eines Che­mi­kers, der gegen sei­ne Rechts­schutz­ver­si­che­rung auf Über­nah­me der Kos­ten für einen Pro­zess gegen sei­nen frü­he­ren Arbeit­ge­ber wegen einer von ihm gemach­ten Erfin­dung klag­te. Der Klä­ger hat bei der Beklag­ten eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung. 1985 mach­te er wäh­rend sei­ner Arbeit als Che­mi­ker eine Erfin­dung, für die ihm ein Patent erteilt wur­de. Er schloss mit sei­nem Arbeit­ge­ber eine Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung, da der Arbeit­ge­ber die Erfin­dung ver­mark­te­te. Aus die­ser Ver­ein­ba­rung erhielt der Klä­ger im Lau­fe von 15 Jah­ren 160.000 Euro.

Nach dem der Klä­ger in den Ruhe­stand gegan­gen war, mein­te er nach einer Inter­net­re­cher­che Anspruch auf min­des­tens 100.000 Euro Mehr­ver­gü­tung zu haben. Die­se Ansicht teil­te sein frü­he­rer Arbeit­ge­ber nicht und des­halb woll­te der Klä­ger gegen die­sen eine Kla­ge erhe­ben. Hier­für bean­spruch­te er von der beklag­ten Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine Deckungs­zu­sa­ge hin­sicht­lich der Pro­zess­kos­ten mit der Begrün­dung, es hand­le sich um eine arbeits­recht­li­che Strei­tig­keit. Die beklag­te Ver­si­che­rung ver­tei­dig­te sich mit dem Ein­wand, dass für Strei­tig­kei­ten des Patent- und Urhe­ber­rechts kein Rechts­schutz bestehe, da die­se Rechts­strei­tig­kei­ten durch die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen aus­ge­schlos­sen seien. 

Nach Auf­fas­sung des Land­ge­richts Coburg wür­de sich die Fra­ge einer höhe­ren Ver­gü­tung nach dem Arbeit­neh­mer­er­fin­der­ge­setz regeln. Sol­che Strei­tig­kei­ten wer­den vor den für Patent­strei­tig­kei­ten zustän­di­gen Gerich­ten aus­ge­tra­gen. Die vom Klä­ger beab­sich­tig­te Kla­ge hat somit einer­seits Bezug zu sei­nem frü­he­ren Arbeits­ver­hält­nis, ande­rer­seits steht sie auch im Zusam­men­hang mit dem Patent­recht. Für arbeits­recht­li­che Strei­tig­kei­ten besteht ein Rechts­schutz, für Strei­tig­kei­ten auf dem Gebiet des Patent­rechts besteht er nicht. 

Es kommt also dar­auf an, wo der Schwer­punkt der klä­ge­ri­schen Inter­es­sens­wahr­neh­mung liegt. Dabei stell­te das Gericht fest, dass die Inter­es­sen des Klä­gers nicht im arbeits­recht­li­chen, son­dern im patent­recht­li­chen Bereich anzu­sie­deln sind. Die vom Klä­ger gewünsch­te höhe­re Ver­gü­tung stellt kei­ne Ent­loh­nung für die geleis­te­te Arbeit dar, son­dern der Klä­ger erhielt das Geld dafür, dass sein Arbeit­ge­ber aus sei­ner Erfin­dung Vor­tei­le zie­hen konnte.

Das Gericht hielt es auch für gerecht­fer­tigt, dass die Ver­si­che­rung in ihren Bedin­gun­gen sol­che Rechts­strei­tig­kei­ten aus­schließt. Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Patent­rech­ten ver­ur­sa­chen hohe Kos­ten. Ohne den Aus­schluss in den Bedin­gun­gen wäre die Mas­se der Ver­si­cher­ten zur Zah­lung die­ser Ver­fah­ren ver­pflich­tet, obwohl die Wahr­schein­lich­keit sehr gering ist, sel­ber einen ent­spre­chen­den Pro­zess füh­ren zu müs­sen. Auch die For­mu­lie­rung des Risi­ko­aus­schlus­ses sah das Land­ge­richt Coburg als zuläs­sig an und wies damit die Kla­ge des Erfin­ders gegen die Ver­si­che­rung ab.

Land­ge­richt Coburg, Urteil vom 11. Novem­ber 2011 – 21 O 489/​11