Vergleichsweise Kostenregelungen und die Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherer sehen in § 5 Abs. 3 b der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen vor, dass keine Kostentragungspflicht des Rechtsschutzversicherers besteht, wenn ein Rechtsstreit – etwa aufgrund eines Vergleichs – mit einer nicht dem Ergebnis entsprechenden Kostenverteilung erledigt wird.
Diese Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 b ARB ist jedoch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit außergerichtlich erledigt werden konnte, einem aktuellen Urteil des Landgerichts Freiburg zufolge jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn dem Versicherungsnehmer überhaupt kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zugestanden hätte.
In der Rechtsprechung ist auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.01.2006[1] noch im Einzelfall umstritten, ob § 5 Abs. 3 Nr. 3 b ARB überhaupt wirksam und auf außergerichtliche Vergleiche oder sonstige Erledigungen ohne Kostenregelung anwendbar ist[2].
Auf die Entscheidung dieser Streitfragen kam es vorliegend jedoch nach Ansicht des Landgerichts Freiburg nicht an: Das Landgericht Freiburg vertrat nämlich die Ansicht, dass § 5 Abs. 3 Nr. 3 b ARB (2007) jedenfalls dann keine Anwendung findet, wenn dem Versicherten kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner zur Seite steht[3]. In einem solchen Fall kann der Versicherungsnehmer keine § 5 Abs. 3 Nr. 3 b ARB (2007) entsprechende Kostenregelung durchsetzen. Er hat damit auch nicht über mögliche Kostenerstattungsansprüche verfügt.
Landgericht Freiburg, Urteil vom 1. April 2010 – 3 S 318/09
- BGH NJW 2006, 1281[↩]
- vgl. etwa LG Hagen NJW RR 2008, 478; und zuvor schon LG Aachen, Urteil v. 16.12.2005 – 6 S 4/06; LG München I RuS 2008, 512; VersR 2009, 254; aA LG Hamburg VersR 2009, 1529; grundlegend: Schneider, VersR 2004, 301ff; Heither NJW 2008, 2743ff[↩]
- LG Bremen NJW-RR 2007, 1404 m.w.N.[↩]