Risikoausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung

Im Grundsatz gilt in der Rechtsschutzversicherung, dass die Versicherung für die Kosten eines Rechtsstreit eintritt, wenn dieser Rechtsstreit einen der versicherten Rechtsgebiete oder Lebensbereiche betrifft. Allerdings bestehen im Rahmen der Rechtsschutzversicherung eine Reihe von Risikoausschlüssen.

Was bedeutet das? Ganz einfach: Liegt ein solcher Risikoausschluss vor, so muss die Rechtsschutzversicherung nicht eintreten,selbst wenn der Fall an sich einer der versicherten Leistungsarten zugerechnet werden kann.

Die ARB, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung,  kennen eine Vielzahl vn Risikoausschlüssen. Die wichtigsten dieser Risikoausschlüsse sind:

  • die Abwehr von Schadensersatzansprüchen; Hintergrund dieses Risikoausschlusses ist, dass das Kostenrisiko für die Abwehr von Schadensersatzansprüchen regelmäßig Bestandteil der Haftpflichtversicherung ist;
  • die aktive Strafverfolgung durch den Versicherungsnehmer; für die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Erstattung einer Strafanzeige entstehen, tritt die Rechtsschutzversicherung daher regelmäßig ebensowenig ein wie etwa für die Kosten eines Klageerzwingungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht. Eine Ausnahme vom Risikoausschluss der aktiven Strafverfolgung besteht allerdings für den Bereich des Opfer-Rechtsschutzes, so dass etwa die Anwaltskosten für die Vertretung eines Nebenklägers wieder von der Rechtsschutzversicherung umfasst sein können;
  • Verfahren vor den Verfassungsgerichten; Verfassungsbeschwerden können also regelmäßig nicht auf Kosten der Rechtsschutzversicherung geführt werden, auch wenn das betroffene Rechtsgebiet eigentlich versichert ist.
  • Verfahren vor internationalen Gerichtshöfen;
  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahme (Baurisikoausschluss, § 3 Abs. 1 d ARB); dies ist wohl einer der einschneidensten Risikoausschlüsse und umfasst nahezu alle Rechtsgebiete: er umfasst sowohl Streitigkeiten
    • mit den am Bau beteiligten Personen,
    • mit Nachbarn oder
    • mit der Baugenehmigungsbehörde, aber auch
    • mit dem Bauträger oder
    • mit dem Makler, sowie Streitigkeiten
    • mit der Bank oder Bausparkasse im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens;
  • und schließlich auch Streitigkeiten mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer; die Rechtsschutzversicherung muss also nicht die Prozesse gegen sich selbst (etwa wegen eines für einen vorgeblichen Versicherungsfall versagten Versicherungsschutzes oder nicht vollständig übernommener Kosten) finanzieren.