Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung ist immer erst dann eintrittspflichtig, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Dieser Versicherungsfall wird definiert als ein tatsächlicher behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten. Wenn Sie dagegen bereits im Vorfeld die Beratung eines Rechtsanwalts suchen, etwa um eilnem späteren Streit durch eine sichere Vertragsgestaltung vorzubeugen, ist dies von der Rechtsschutzversicherung nicht umfasst.
Der Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die während der Laufzeit der Versicherung eintreten. Daneben besteht zu Beginn des Versicherungsvertrages eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn, in der für nahezu alle Versicherungsarten zwar schon die Verpflcihtung des Versicherungsnehemrs zur Beitragszahlung, aber noch kein Versicherungsschutz besteht.